Dies hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 15. März 2001 entschieden. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hatte der Telekom im November 2000 aufgegeben, Internet-Service-Providern zusätzlich eine nutzungszeitunabhängige Entgeltvariante (Vorleistungs- oder auch Großhandelsflatrate) anzubieten. Gegen diesen sofort vollziehbaren Bescheid hatte die Telekom beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben (1 K 10149/00) und zugleich im Eilverfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Köln hatte diesen Antrag im Januar 2001 abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Telekom hatte im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen Erfolg. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

Die in dem Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten der Telekom aus, weil jedenfalls heute kein Bedürfnis für eine sofortige Vollziehung der Anordnung der Regulierungsbehörde bestehe. Wesentliche Grundlage für diese Anordnung sei die Auffassung der Regulierungsbehörde gewesen, dass sich für die Internet-Service-Provider eine risikoreiche Preis-Kosten-Schere auftue, wenn sie für die Vorleistung der Telekom nutzungszeitabhängige Entgelte zahlen, den Endkunden jedoch aus Wettbewerbsgründen eine Flatrate anbieten müssten; diese Preis-Kosten-Schere werde von der Telekom für die anderen Internet-Service-Provider dadurch erzeugt, dass sie die eigene Tochtergesellschaft T-Online eine Endkundenflaterate zum Preis von 79,00 DM monatlich anbieten lasse. Das Oberverwaltungsgericht sieht diese Situation schon dadurch beseitigt, dass T-Online ihre frühere Endkundenflatrate mit Wirkung vom 1. März 2001 vom Markt genommen hat und damit die der Telekom nach Auffassung der Regulierungsbehörde zurechenbare Preis-Kosten-Schere nicht mehr besteht.

Wann über das beim Verwaltungsgericht Köln anhängige Klageverfahren entschieden wird, ist noch nicht abzusehen.

13 B 158/01