Das hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts durch Urteil vom 28. März 2001 entschieden.

Die Stadt Duisburg hatte die Eltern eines Kindes, das einen städtischen Kindergarten besuchte, zu einem zusätzlichen Elternbeitrag von monatlich 40,-- DM für die Kinderbetreuung über Mittag herangezogen. In dem Kindergarten war die so genannte Blocköffnungszeit eingeführt worden, d.h. der Kindergarten war durchgehend von 7.30 bis 14.00 Uhr geöffnet, ohne dass eine Betreuung auch am Nachmittag vorgesehen war.

Gegen diese Heranziehung hatten die Eltern beim Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Erfolg geklagt. Auf Veranlassung des zuständigen Ministeriums hatte der Vertreter des öffentlichen Interesses gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt, die nunmehr vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen wurde. Das Oberverwaltungsgericht hat damit das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Ein zusätzlicher Elternbeitrag für die Betreuung über Mittag (12.30 bis 14.00 Uhr) könne nur erhoben werden, wenn sich an diese Über-Mittag-Betreuung eine Öffnungszeit des Kindergartens auch am Nachmittag anschließe. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder und der Systematik dieses Gesetzes falle der zusätzliche Über-Mittag-Beitrag nur an, wenn die Betreuung über Mittag zu der üblichen Betreuungszeit hinzutrete. Das sei bei der nur 6 1/2-stündigen so genannten Blocköffnungszeit nicht der Fall. Die Öffnungsdauer bei einer Betreuung über Mittag betrage nach dem Gesetz in der Regel 8 1/2 Stunden.

Über die Frage, ob in den vom Gesetz neuerdings vorgesehenen Erprobungsfällen, die eine Blocköffnungszeit nur bis 14.00 Uhr vorsehen und besonders zu genehmigen sind, der halbe zusätzliche Über-Mittag-Beitrag zu entrichten ist, brauchte das Oberverwaltungsgericht nicht zu entscheiden, weil der Duisburger Kindergarten kein Erprobungsfall war.

Az.: 16 A 4298/00