Das hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 3. Mai 2001 entschieden.

Nachdem Verhandlungen der Deutschen Telekom und der Mannesmann ARCOR über eine Verlängerung des Vertrags über eine Zusammenschaltung der öffentlichen Telekommunikationsnetze beider Firmen über den 31. Januar 2001 hinaus gescheitert waren, beantragte Mannesmann ARCOR im Juni 2000 bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die Anordnung der Zusammenschaltung ihres Telekommunikationsnetzes mit dem der Deutschen Telekom. Mit Beschluss vom 8. September 2000 ordnete die Regulierungsbehörde die Zusammenschaltung nebst technischen Bedingungen und die Zusammenschaltungsentgelte an, wobei sie der Entgeltberechnung ein hypothetisches Netzmodell mit zwei Vermittlungsebenen und Verbindungsübergabe an Zusammenschaltungsorten in 475 lokalen Einzugsbereichen für die Leistungsbereitstellung der Deutschen Telekom zugrundelegte.

Gegen diese Zusammenschaltungsanordnung hatte die Deutsche Telekom beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und in einem Eilverfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Diesem Antrag hatte das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 stattgegeben. Die dagegen gerichteten Beschwerden der Regulierungsbehörde und der Firma Mannesmann ARCOR hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Deutschen Telekom sei anzuordnen, weil die angefochtene Zusammenschaltungsanordnung voraussichtlich rechtswidrig sei. Die Entgeltfestsetzung sei schon deshalb bedenklich, weil sie in einem Akt mit der Anordnung der Netzzusammenschaltung und nicht in einem eigenständigen Regulierungsverfahren erfolgt sei, wie es auch bei einer erfolgreichen Zusammenschaltungsvereinbarung im Telekommunikationsgesetz vorgesehen sei. Die Regulierungsbehörde hätte zunächst die Zusammenschaltung und deren technische Modalitäten anordnen und sodann in einem nachgeordneten Verfahren nach den allgemeinen Regeln der Ex-ante-Regulierung die Entgelte für die angeordnete Zusammenschaltung festsetzen müssen. Die Entgeltfestsetzung begegne darüber hinaus auch inhaltlichen Bedenken, weil die Entgelte anhand eines theoretischen Kostenmodells auf der Grundlage eines weitgehend hypothetischen Telekommunikationsnetzes (zwei Vermittlungsstufen, Verbindungsübergabe an Zusammenschaltungsorten in 475 lokalen Einzugsbereichen) ermittelt worden seien. Nach dem Telekommunikationsrecht müssten bei der Ermittlung der Zusammenschaltungsentgelte die realen Produktionsgegebenheiten des zusammenschaltungspflichtigen Unternehmens maßgeblich berücksichtigt werden. Da alle weiteren Regelungen der Zusammenschaltungsanordnung im Zusammenhang mit diesem hypothetischen Netz stünden, unterlägen sie ebenfalls den genannten Bedenken.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Wann über die Klage der Deutschen Telekom in dem beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Hauptsacheverfahren 1 K 8253/00 entschieden wird, ist noch nicht abzusehen.

13 B 69/01