Dies hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts in drei Eilverfahren mit Beschlüssen vom 28. Juni 2001 entschieden.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte der Betreiberin des Flugplatzes unter dem 30. Juni 2000 eine Genehmigung erteilt, in der sie neben anderen Regelungen die Feststellung getroffen hatte, dass die sich an die 1.200 m lange Start- und Landebahn an beiden Enden anschließenden befestigten heutigen Sicherheitsflächen von jeweils 120 x 30 m Ausdehnung als Stoppbahnen ("Stopways") genutzt werden dürfen, ohne dass insoweit ein Planfeststellungs-, Plangenehmigungs- oder Genehmigungsänderungsverfahren durchgeführt werden müsse. Gegen diese für sofort vollziehbar erklärte Genehmigung hatten die Städte Willich und Korschenbroich sowie zwei Eigentümer von Wohngrundstücken in der Nähe des Flugplatzes Widerspruch eingelegt und beim insoweit erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Anträgen mit den oben genannten Beschlüssen im Hinblick auf die Feststellungen zu den Stoppbahnen in der Genehmigung stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Gegen die Rechtmäßigkeit der Feststellungen bestünden durchgreifende Bedenken. Die Nutzung der bisherigen Sicherheitsflächen als Stoppbahnen sei eine Änderung der Flugplatzanlage, die nicht von unwesentlicher Bedeutung sei und deshalb in einem Planfeststellungs- oder jedenfalls Plangenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung u.a. der Lärmschutzinteressen der Flugplatznachbarn geprüft werden müsse. Stoppbahnen bildeten mit der verfügbaren Startrollstrecke die verfügbare Startabbruchstrecke. Ihre Verlängerung erlaube den Einsatz von Flugzeugen, die wegen ihrer höheren Startmasse eine längere Startabbruchstrecke benötigten. Durch die Schaffung der Stoppbahnen sollten die Voraussetzungen vor allem für den Einsatz von Strahlflugzeugen verbessert und die Auslastung der Flugzeuge sowie die Erreichbarkeit entfernter Flugziele gefördert werden. Dadurch werde sich der Fluglärm der Umgebung des Flugplatzes wahrscheinlich erhöhen.

Die Bezirksregierung Düsseldorf wird nunmehr über die eingelegten Widersprüche zu entscheiden haben. Werden sie zurückgewiesen, kann dagegen beim Oberverwaltungsgericht im sogenannten Hauptsacheverfahren geklagt werden.

Az.: 20 B 1124, 1345 u. 1391/00.AK