Dies hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 9. Juli 2001 entschieden.

Ein griechischer Zahnarzt hatte bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Erteilung der zahnärztlichen Approbation, d.h. die Erlaubnis zur Ausübung der zahnärztlichen Heilkunde in eigenverantwortlicher und selbstständiger Tätigkeit, beantragt, um in Düsseldorf eine Zahnarztpraxis übernehmen zu können. Seine nicht vorhandenen ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse hielt er für belanglos, weil in der Zahnarztpraxis fast ausschließlich griechisch sprechende Patienten behandelt würden. Die Bezirksregierung Düsseldorf lehnte die Erteilung der Approbation ab. Daraufhin beantragte der Zahnarzt beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ohne Erfolg eine einstweilige Anordnung auf Erteilung der zahnärztlichen Approbation. Seinen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Es gehöre - nicht nur in Deutschland - zu den elementaren Grundlagen ärztlichen/zahnärztlichen Wirkens, dass der Arzt oder Zahnarzt mit einem ihn aufsuchenden Patienten kommunizieren und mit dem Patienten ein an der erforderlichen Behandlung orientiertes angemessenes Gespräch führen könne. Andernfalls erscheine eine Erfolg versprechende Heilbehandlung nicht möglich. Eine sprachliche Verständigung sei nicht nur bei Beginn der Behandlung, der Schilderung körperlicher Beschwerden durch den Patienten und die Erfassung derselben durch den Arzt oder Zahnarzt, sondern auch für erforderliche Aufklärungsgespräche bei möglichen Eingriffen und erst recht für mögliche Notfallsituationen bei der Behandlung, die eine schnelle und unmittelbare Verständigung zwischen Arzt und Patient erfordern, erforderlich. Dass der Zahnarzt eine Praxis mit fast ausschließlich griechisch sprechender Klientel führen wolle, mache eine Verständigung mit den Patienten auf der Grundlage insoweit ausreichender deutscher Sprachkenntnisse nicht entbehrlich. Rechtlich lasse sich die Behandlungstätigkeit nicht auf einen Patientenkreis mit derselben Muttersprache wie der des Arztes beschränken. Im Übrigen benötige der Zahnarzt oder Arzt eine angemessene Kenntnis der deutschen Sprache, um sich einen Überblick über die geltenden Berufsregeln und Rechtsvorschriften zu verschaffen und administrative Aufgaben erfüllen zu können. Europarechtliche Erwägungen stünden dieser Wertung nicht entgegen.

Az.: 13 B 531/01