Das hat der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 6. August 2001 in einem Eilverfahren entschieden.

Im Oktober 1999 war die "Wagenburg", eine Ansammlung von Bauwagen, in denen zeitweilig etwa 20 Personen wohnten, vom sog. Espera-Gelände in Mühlheim mit Wissen und Wollen der Stadt auf ein von dieser bis April 2001 gepachtetes Gelände an der Ruhrorter Straße zwischen Kaiserberg und Raffelbergpark umgezogen. Schon im August 2000 und nochmals im März 2001 teilte die Stadt Mühlheim den Bewohnern der "Wagenburg" mit, dass das Gelände wegen Ablaufs des Pachtvertrags bis zum 30. April 2001 geräumt werden müsse. Weil die Bewohner dem nicht nachkamen, forderte sie die Stadt Mühlheim mit Ordnungsverfügung vom 18. April 2001 unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Räumung des Geländes auf, weil die "Wagenburg" baurechtlich nicht genehmigt sei und auch nicht genehmigt werden könne. Gegen diese Ordnungsverfügung legte einer der Bewohner Widerspruch ein; zugleich beantragte er beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit der Begründung statt, die Stadt Mühlheim könne sich wegen der vorübergehenden Duldung der rechtswidrigen "Wagenburg" nicht auf durchgreifende öffentliche Interessen für die Anordnung des Sofortvollzugs der Ordnungsverfügung berufen.

Das sah das Oberverwaltungsgericht, das die Stadt Mühlheim mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts angerufen hatte, nun anders: Die Bewohner der "Wagenburg" seien selbst davon ausgegangen, dass die Nutzung des Geländes an der Ruhrorter Straße nur vorübergehend sein könne; sie hätten deshalb zu keiner Zeit darauf vertraut und vertrauen können, dass die baurechtswidrige Nutzung des Grundstücks als "Wagenburg" für längere Zeit geduldet würde. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass eine Bauaufsichtsbehörde nur die Wahl hätte, entweder unverzüglich unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen baurechtswidrige Zustände vorzugehen oder diese ggf. auf lange Zeit dulden zu müssen. Das Bauordnungsrecht verpflichte aber nicht zu einem kompromisslosen "entweder - oder". Vielmehr sei es einer Bauaufsichtsbehörde im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensbetätigung durchaus gestattet, Nutzungsuntersagungen und Räumungsgebote mit Augenmaß und großzügiger Fristbestimmung auszusprechen, sofern dafür - wie hier - sachgerechte Gründe vorhanden seien.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

10 B 705/01