Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 18. April 2002 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Baugenehmigung für die weit über Dortmund hinaus bekannte Diskothek "Bungalow" voraussichtlich zu Recht zurückgenommen worden ist. Es hat deshalb den Antrag der Betreiberfirma, die sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahme auszusetzen, abgelehnt. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts bedeutet, dass die Diskothek zurzeit baurechtlich nicht genehmigt ist und deshalb auch nicht betrieben werden darf.

Im April 2001 hatte der Oberbürgermeister der Stadt Dortmund der Betreiberfirma die Baugenehmigung für den Betrieb einer Diskothek in der ehemals als Wohnhaus genutzten Flachdachvilla erteilt. Die Villa steht an der Pekingstraße in einem westlich der B 236 n gelegenen Gewerbegebiet in Dortmund. Die von den Diskothekbesuchern verursachten Lärm- und Verkehrsprobleme in der Umgebung der Diskothek führten zu Nachbarwidersprüchen, die den Oberbürgermeister der Stadt Dortmund schließlich veranlassten, die Baugenehmigung Anfang Januar 2002 zurückzunehmen und die Rücknahme für sofort vollziehbar zu erklären. Dagegen legte die Betreiberfirma Widerspruch ein; außerdem beantragte sie beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Diesem Antrag entsprach das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit der Begründung, der Zeitpunkt der Rücknahme sei nicht bestimmt. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Oberbürgermeisters der Stadt Dortmund gab das Oberverwaltungsgericht jetzt mit dem o.g. Beschluss statt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Baugenehmigung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, sodass die Rücknahme auf den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung zurückwirke. Im Übrigen sei die Baugenehmigung aller Voraussicht nach auch rechtswidrig gewesen, weil die Diskothek mit überörtlichem Einzugsbereich im festgesetzten Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich unzulässig sei.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 7 B 326/02