Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in einem Urteil vom 27. Juni 2002 entschieden, dass Kurden in der Türkei nach wie vor keiner an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung ausgesetzt sind.

In Bestätigung und Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat zur Begründung ausgeführt:

Nach dem Abflauen der militärischen Konfrontation der türkischen Sicherheitskräfte mit der PKK seien in der gesamten Türkei verstärkt diejenigen Personen von politischer Verfolgung bedroht, die in den Verdacht geraten seien, der kurdischen Sprache und Kultur sowie einem wie auch immer gearteten kurdischen Selbstverständnis Ausdruck verleihen zu wollen. Dies gelte auch für Asylbewerber, die sich in Deutschland in herausgehobener Weise exilpolitisch für Organisationen und Ziele eingesetzt hätten, die von der türkischen Regierung als separatistisch eingestuft würden. Trotz der Bemühungen um die Schaffung der Voraussetzungen für einen Beitritt zur EU komme es insbesondere im türkischen Polizeigewahrsam nach wie vor in erheblichem Umfang zu Folter und Misshandlung. Unter bestimmten Umständen seien auch enge Angehörige gefährdet, in die Verfolgung von in der Türkei landesweit gesuchten Familienmitgliedern einbezogen zu werden.

Allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit müssten Kurden jedoch eine politische Verfolgung in der Türkei nicht befürchten; dasselbe gelte für Angehörige der alevitischen Religionsgemeinschaft und für Asylbewerber, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hätten. Auch nach einer Abschiebung in die Türkei drohe abgelehnten Asylbewerbern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung.

Die auch im Westen der Türkei unbefriedigende Sicherheitslage, die landesweit schwierige wirtschaftliche Situation und das nur begrenzt leistungsfähige Gesundheitssystem stünden einer Abschiebung abgelehnter Asylbewerber im Allgemeinen nicht im Wege. Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte müsse allerdings sehr genau geprüft werden, ob Besonderheiten in Einzelfällen eine andere Bewertung erforderten.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

(Az.: 8 A 4782/99.A)