Mit Beschluss vom 23. August 2002 hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts entschieden, dass die Anordnung, die Wohnung eines Vorstandsmitglieds des "Islamische Tevhid-Gemeinde Bochum-Wattenscheid e.V." (Antragsgegner) zu durchsuchen und dort verdächtige Gegenstände zu beschlagnahmen, rechtmäßig war, weil der Verein im Verdacht stand, eine Teilorganisation der Vereinigung "Kalifatstaat" zu sein.

Anfang Dezember 2001 kündigte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) gegenüber dem Innenministerium des Landes NRW (IM NRW) an, dass die in Köln ansässige Vereinigung "Kalifatstaat" und weitere 18 Teilorganisationen am 12. Dezember 2001 nach Streichung des Privilegs der Religionsgemeinschaften vereinsrechtlich verboten werden sollten. Ferner teilte das BMJ mit, dass gegen weitere Vereinigungen, u.a. die "Islamische Tevhid-Gemeinde Bochum-Wattenscheid", ein Ermittlungsverfahren nach dem Vereinsgesetz eingeleitet worden sei, weil sie verdächtig seien, Teilorganisationen des "Kalifatstaats" zu sein. Das IM NRW wurde ersucht, Vereins- und Privaträume dieser Vereine bzw. bestimmter Mitglieder mit dem Ziel zu durchsuchen, Beweismaterial, das für ein Verbot dieser Organisation geeignet sei, sicherzustellen. Daraufhin beantragte die Bezirksregierung Arnsberg beim insoweit zuständigen Verwaltungsgericht Arnsberg den Erlass eines gegen den Antragsgegner gerichteten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses, den das Verwaltungsgericht Arnsberg am 11. Dezember 2001 erließ.

Auf der Grundlage dieses Beschlusses wurde in den Morgenstunden des 12. Dezember 2001 die Wohnung des Antragsgegners durchsucht; dabei wurden zahlreiche Gegenstände beschlagnahmt.

Am 18. Dezember 2001 hat der Antragsgegner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem eingangs genannten Beschluss zurückgewiesen hat.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Im Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung habe es hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Antragsgegner Mitglied einer - noch nicht verbotenen - Teilorganisation des Kalifatstaats sei und dass die angeordnete Durchsuchung bei ihm zur Auffindung von einschlägigen Beweismitteln führen werde. So sei auf dem Gelände des "Islamische Tevhid-Gemeinde Bochum-Wattenscheid e.V." die Verbandszeitung des verbotenen Kalifatstaats vertrieben worden. An die dort befindliche Moschee sei ein Lebensmittelgeschäft angeschlossen gewesen, in dessen Schaufenster der Name "Kar-Bir" als Zeichen dafür geprangt habe, dass dort Kaplan-Anhänger zu meist überteuerten Preisen einkaufen, um so indirekt den Dachverband in Köln zu unterstützen. Über dem Eingang der Moschee habe ein großes Namensschild mit der Aufschrift "Kalifatstaat, Niederlassung Bochum-Wattenscheid" gehangen. Darüber hinaus habe die Adresse der "Islamischen Tevhid-Gemeinde" in Bochum als Abfahrtsort für angemietete Busse bei bundesweiten Kaplan-Demonstrationen gegolten.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

(Az.: 5 E 993/01)