Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute durch zwei Urteile entschieden, dass Korrekturfachlehrer einen Anspruch darauf haben, dass sich ihre Schule mit der Frage auseinandersetzt, ob die mit den Korrekturfächern einhergehende Mehrbelastung durch eine Herabsetzung der Pflichtstundenzahl auszugleichen ist.
Geklagt hatten ein Oberstudienrat mit den Korrekturfächern Englisch und Französisch und ein Studienrat mit den Fächern Englisch und Erdkunde. Beide, Lehrer an Gymnasien in Nordrhein-Westfalen, hatten bei der zuständigen Bezirksregierung eine Herabsetzung ihrer wöchentlichen Pflichtstundenzahl um 2 Stunden bzw. 1 Stunde beantragt. Ihr Antrag wurde abgelehnt. Auch ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg. Dagegen richtete sich ihre Berufung, der das Oberverwaltungsgericht mit den o. g. Entscheidungen stattgegeben hat.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach der Ausführungsverordnung zum Schulfinanzgesetz solle eine unterschiedliche zeitliche Inanspruchnahme von Lehrerinnen und Lehrern durch besondere unterrichtliche Belastungen in der Schule ausgeglichen werden; hierzu könne die Pflichtstundenzahl eines besonders belasteten Lehrers herabgesetzt und die Pflichtstundenzahl eines nicht besonders belasteten Lehrers um bis zu 3 Pflichtstunden überschritten werden (sog. Bandbreiten-Regelung). Über die Festlegung der individuellen Pflichtstunden entscheide die Schulleitung nach Grundsätzen, die die Lehrerkonferenz zuvor festgelegt habe.
Diese seit dem Schuljahr 2002 geltende Regelung sei in Nordrhein-Westfalen bisher an kaum einer Schule angewendet worden, so auch nicht im Fall der beiden Kläger. Deshalb hätten diese einen Anspruch darauf, dass über ihre Anträge auf Herabsetzung der Pflichtstundenzahl nach der zuvor beschriebenen Bandbreiten-Regelung erneut entschieden werde. Dabei habe die Schule einen weitgehenden Entscheidungsspielraum.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Az.: 6 A 4402/02 und 6 A 4403/02