Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 15. März 2004 die Beschwerde zurückgewiesen, die die Stadt Münster gegen den zu Gunsten der Firma Covance ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Januar 2004 erhoben hatte.

Das Veterinäramt der Stadt Münster hatte der Firma Covance, die in Münster ein Tierversuchslabor betreibt, mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 aufgegeben, in den Arbeitsräumen ihres Betriebs eine Videoüberwachung zu installieren. Dort werden vornehmlich an Affen Versuchsreihen zur Erprobung von Medikamenten durchgeführt, die später bei Menschen angewendet werden sollen. Anlass für den Bescheid war ein am 9. Dezember 2003 im Fernsehmagazin des ZDF "Frontal 21" ausgestrahlter Bericht, der heimlich in dem Betrieb der Firma Covance aufgenommene Filmsequenzen enthielt und in dem der Vorwurf erhoben wurde, dort werde gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen. Gegen den Bescheid der Stadt Münster hatte die Firma Covance Widerspruch erhoben und zugleich beim Verwaltungsgericht Münster die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beantragt. Dem Antrag hatte das Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 16. Januar 2004 stattgegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o.g. Beschluss zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Firma Covance führe zugelassene Tierversuche durch, die auch nicht unterbunden werden sollen. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die Stadt Münster versucht, weitere Auflagen zur Haltungs- und Zuchterlaubnis zu machen. Solche Auflagen seien rechtlich aber nur möglich, wenn sie zum Schutz der Tiere erforderlich seien. Das sei zweifelhaft. Die Stadt Münster müsse beweisen, dass den Tieren (unnötige) Schmerzen, Leiden oder Schäden über das durch die zulässigen Tierversuche bedingte unerlässliche Maß hinaus zugefügt und die Tiere nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entsprechend gehalten, betreut und gepflegt worden seien. In diesem Zusammenhang müsse die Stadt nachweisen, dass das Filmmaterial bestimmte Geschehnisse in den jeweils einzubeziehenden Zusammenhängen zutreffend wiedergebe und die Geschehnisse mit den gesetzlichen Maßstäben unvereinbar seien. Es liege auf der Hand, dass das in Rede stehende Filmmaterial nicht von vornherein und aus sich heraus die notwendige Überzeugung einer realistischen Wiedergabe alltäglicher Betriebssituationen bei der Firma Covance vermittele. Das über ein mehrmonatigen Zeitraum entstandene Material bestehe aus einer szenischen Abfolge unterschiedlicher, gegebenenfalls zu beanstandender Vorfälle sowie kritischer Kommentare und sei von einem für die Belange des Tierschutzes engagiert Partei nehmenden Journalisten zusammengestellt worden, der hierbei, wie die auszugsweise Ausstrahlung zuerst im Fernsehen gezeigt habe, in erster Linie die öffentliche Aufmerksamkeit bezwecke.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 20 B 180/04