Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 30. März 2004 rechtsgrundsätzlich entschieden, dass in Nordrhein-Westfalen einzelne Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, durch entsprechenden Ratsbeschluss das Recht erhalten können, Vorschläge für die Tagesordnung einer Ratssitzung zu machen (Initiativrecht) und als beratende Mitglieder in Ausschüsse gewählt zu werden. Demgegenüber dürfen solche Ratsmitglieder über die Aufwandsentschädigung und das Sitzungsgeld hinaus keine weiteren Zuwendungen erhalten.

Im Oktober 1999 hatte der Rat der Stadt Gelsenkirchen beschlossen,

1. für die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung genüge der Antrag eines Ratsmitglieds, wenn es keiner Fraktion angehöre,

2. ein solches Ratsmitglied solle einen jährlichen Sockelbetrag von 3.000,-- DM und ggf. weitere Zuwendungen erhalten und schließlich

3. fraktionslose Ratsmitglieder zu beratenden Mitgliedern in verschiedenen Ausschüssen des Rates zu wählen.

Die Bezirksregierung Münster als Kommunalaufsichtsbehörde hob diese Beschlüsse auf mit der Begründung, sie verletzten zwingendes Recht der Gemeindeordnung. Gegen diese kommunale Aufsichtsmaßnahme hatte ein fraktionsloses Ratsmitglied erfolglos beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geklagt. Auf die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Berufung gab das Oberverwaltungsgericht der Klage mit dem o. g. Urteil in zwei von drei Punkten statt.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Auf Grund der kommunalen Organisationshoheit und seiner Geschäftsordnungsautonomie sei der Rat berechtigt, die Rechte fraktionsloser Ratsmitglieder mit den unter 1. und 3. genannten Beschlüssen gegenüber den sich aus der Gemeindeordnung ergebenden Rechten zu erweitern. Der Gemeindeordnung könne keine hinreichend eindeutige gesetzliche Regelung entnommen werden, die die Erweiterung des Initiativrechts oder die Wahl der beratenden Ausschussmitglieder hindere. Anders sei das bei den mit dem Beschluss zu 2. gewährten Zuwendungen. Die Gemeindeordnung regele die Entschädigung von Ratsmitgliedern abschließend; Aufwandsentschädigungen könnten danach ausschließlich bis zu der gesetzlich bestimmten Höhe gewährt werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Az.: 15 A 2360/02