Feuer zur Osterzeit sind nur dann als Osterfeuer erlaubt oder können genehmigt werden, wenn sie eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen. Demgegenüber sind Feuer, mit denen der Zweck verfolgt wird, pflanzliche Abfälle aller Art zu entsorgen, grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Das hat der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden. Er wies damit die Beschwerde eines Landwirts aus Dortmund-Menglinghausen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31. März 2004 zurück. Mit seinem Rechtsmittel wollte der Landwirt und Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung die Genehmigung für ein "Osterfeuer" auf seinem landwirtschaftlichen Grundstück von der Stadt Dortmund erstreiten.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt: Das Abbrennen von Osterfeuern spielt sich nicht im rechtsfreien Raum ab. Osterfeuer sind unter vielfältigen Gesichtspunkten des Umweltschutzes, aber auch des Schutzes von Kleintieren problematisch. Sie finden ihre Rechtfertigung allein in der Brauchtumspflege, die mit den heutigen Anforderungen insbesondere in abfall- und immissionsschutzrechtlicher Hinsicht abzustimmen ist. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass mit Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung zum 1. Mai 2003 auch das Verbrennen pflanzlicher Abfälle zum Zwecke ihrer Beseitigung uneingeschränkt nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu beurteilen ist. Nach § 27 dieses Gesetzes dürfen Abfälle grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt werden. Mithin sind Feuer, die dem Zweck der Beseitigung von Pflanzenschnitt dienen, grundsätzlich verboten, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Besteht der Zweck des Feuers demgegenüber eindeutig und zweifelsfrei nicht in der Beseitigung pflanzlicher Abfälle, sondern soll das Feuer ausschließlich dem Brauchtum dienen, so richtet sich seine Zulässigkeit nach § 7 des Landes-Immissionsschutzgesetzes, der das Verbrennen im Freien regelt. In Anwendung dieser Bestimmungen hat der Senat die sich schon im bisherigen Verfahren aufdrängende Einschätzung bestätigt, dass es dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in erster Linie oder zumindest ganz wesentlich auch um die - kostengünstige - Beseitigung seines Herbst- und Frühjahrsschnittes der Bäume, Sträucher, Büsche und einer 300m langen Hecke geht, die auch zur Osterzeit verboten ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Az.: 21 B 727/04