Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 12. Mai 2004 entschieden, dass die Aufforderung der Stadt Krefeld, die SPD solle ihre Wahlplakate beseitigen oder überkleben, rechtswidrig ist.

Im April 2004 hatte die SPD in Krefeld von der Stadt Krefeld die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erhalten, an bestimmten Standorten im Stadtgebiet Wahlplakate für die Europawahl 2004 aufstellen zu dürfen. Daraufhin erschienen Wahlplakate mit dem Bild des Oberbürgermeister-Kandidaten der SPD für die Kommunalwahl 2004 und der Aufschrift "Europawahl am 13. Juni 2004: Bitte gehen Sie zur Wahl!" "Meine Heimat Krefeld in Europa" "Ulrich Hahnen Oberbürgermeister für Krefeld" "Mehr Gewicht für Krefeld. SPD". Die Stadt Krefeld sah darin eine Wahlwerbung bereits für die Kommunalwahl 2004 und gab der SPD mit Bescheid vom 3. Mai 2004 auf, die Plakate bis zum 6. Mai 2004 zu beseitigen oder zu überkleben. Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung dieses Bescheids an.

Dagegen legte die SPD Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Verwaltungsgericht Düsseldorf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 6. Mai 2004 ab, weil die Plakate Wahlwerbung auch für die Kommunalwahl 2004 enthielten und insoweit keine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden sei.

Gegen diesen Beschluss hat die SPD Beschwerde eingelegt, der das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss stattgegeben hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die SPD habe die Erlaubnis für eine Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen durch Plakatwerbung einer politischen Partei zur Europawahl 2004 erhalten. Die SPD halte sich mit den von ihr aufgestellten Plakaten im Rahmen dieser Nutzung. Insofern komme es - straßenrechtlich - nicht darauf an, ob und ggf. inwieweit ein potenzieller Wähler durch einzelne Aussagen des fraglichen Plakats über die eigentliche Werbung für die Europawahl hinaus politischer Beeinflussung ausgesetzt werde. Es sei in erster Linie Sache der Parteien, Art und Stil ihrer Wahlpropaganda zu bestimmen. Ob sich die Wahlplakatierung im Rahmen der erteilten Sondernutzungserlaubnis halte, bemesse sich nach einer großzügigen Gesamtbetrachtung. Die isolierte Würdigung einzelner textlicher oder bildlicher Elemente des Plakats verbiete sich. Die Nutzung wäre erst dann eine unerlaubte andere, wenn die Plakatierung keinen Bezug zur Europawahl mehr hätte. Davon gehe aber auch die Stadt Krefeld nicht aus.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 11 B 952/04