Die rückwirkende Streichung des sog. AZV-Tages für die Beamten des Landes NRW Anfang 2003 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts in zwei Urteilen vom 4. August 2004 entschieden (Aktenzeichen: 6 A 1317/04 und 6 A 1459/04). Am 10. Januar 2003 hatte die Tarifrunde für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes u.a. zu dem Ergebnis geführt, dass die Arbeitszeitverkürzung um einen Tag pro Kalenderjahr ab 2003 wegfallen sollte. Auf Grund eines Erlasses des Innenministeriums vom 14. Januar 2003 wurden seither regelmäßig auch die Anträge der Beamten auf Bewilligung des AZV-Tages abgelehnt, obgleich die Arbeitszeitverordnung weiterhin in Kraft war. Deren Änderung beschloss die Landesregierung erst am 18. Februar 2003; die Bekanntmachung folgte am 7. März 2003. Die Änderungsverordnung legte sich Rückwirkung auf den 14. Januar 2003 bei. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte dies auf die Klagen von zwei Beamten hin beanstandet und das Land zur Bewilligung des AZV-Tages verpflichtet, weil die Anträge der Beamten noch vor dem 18. Februar 2003 gestellt worden waren. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagen nunmehr in zweiter Instanz abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es nur um eine sog. unechte Rückwirkung gehe, die im Allgemeinen verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Anders zu beurteilen seien allerdings zwei weitere vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu Gunsten der Beamten entschiedene Fälle. Diese Beamten hatten eine Bewilligung noch nach der früheren Rechtslage erhalten und den AZV-Tag noch in der Zeit vor dem 18. Februar 2003 in Anspruch genommen. Die Änderungsverordnung sah insoweit eine nachträgliche Umwandlung in Erholungsurlaub bzw. Freizeitausgleich vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen des Landes insoweit zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Damit werde im Sinne einer echten Rückwirkung in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen. Das sei verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen (Aktenzeichen: 6 A 304/04 und 6 A 619/04). |