Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 13.09.2004 entschieden, dass sogenannter Ladenfunk, der mit einem digitalen Verteilungssystem über einen Fernmeldesatelliten ausgestrahlt und dabei "punktgenau" zu einzelnen Geschäften geleitet wird, kein Rundfunk ist, für den Rundfunkgebühren zu zahlen wären.

Die Klägerin betreibt Lebensmittelgeschäfte. Auf Grund eines Vertrages mit einer Radiofirma empfängt sie in ihren Filialen sogenannten Ladenfunk, der in den Geschäften über eine Lautsprecheranlage hörbar gemacht wird. Der Ladenfunk besteht aus Werbebeiträgen, anderen Wortbeiträgen und Musik. Die von der Radiofirma für ihre Kunden produzierten Programme werden mittels eines digitalen Verteilungssystems über einen Fernmeldesatelliten so ausgestrahlt, dass sie in einzelnen Geschäften empfangen und dort auf Grund einer Codierung nur von einem bestimmten Empfangsgerät reproduzierbar sind, das den Empfang anderer Sendungen nicht erlaubt.

Der WDR zog die Klägerin zu Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät in der Filiale Minden heran. Gegen diese Heranziehung erhob die Klägerin zunächst Widerspruch und später vor dem Verwaltungsgericht Minden Klage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin vor dem Oberverwaltungsgericht hatte nunmehr Erfolg.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Nach den einschlägigen rundfunkrechtlichen Vorschriften sei Ladenfunk kein Rundfunk, weil er nicht für die Allgemeinheit bestimmt sei. "Rundfunk" bedeute "Rundum"-Funken, also eine Übermittlung nicht gezielt an bestimmte Empfänger wie etwa beim Richtfunk, sondern flächendeckend im Verbreitungsbereich an eine unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern. Das sei beim "Ladenfunk" nicht der Fall, weil er nicht von der Allgemeinheit, sondern nur von den jeweiligen Vertragspartnern der Radiofirma mittels eines "punktgenau" angesteuerten Empfangsgeräts empfangen werden könne und weder die einzelnen Vertragspartner noch die Gruppe der Vertragspartner eine "Allgemeinheit" bildeten. Das anschließende Hörbarmachen des Programms für die Besucher der Geschäfte durch den Einsatz von Lautsprechern sei keine rundfunktechnische Darbietung, weil sie nicht durch elektrische Schwingungen, sondern durch Schallwellen erfolge.

Das wiederum sei anders als etwa beim Hotel- oder Krankenhausfunk, bei dem die Übertragung innerhalb der Einrichtung an den Adressaten im Gegensatz zum Ladenfunk nicht akustisch, sondern mittels elektrischer Schwingungen erfolge, die erst im einzelnen Hotel- oder Krankenzimmer durch dort befindliche Empfangsvorrichtungen in akustische Signale umgesetzt würden.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Az.: 4 A 772/98