Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in zwei Eilverfahren rechtsgrundsätzlich entschieden, dass das nordrhein-westfälische Gemeinderecht kommunale Einrichtungen der Abfallentsorgung nicht hindert, in anderen Gemeinden die Abfallentsorgung zu betreiben.

Zwei private Unternehmen der Abfallentsorgung hatten versucht, der Stadt Münster durch einstweilige Anordnung untersagen zu lassen, die Abfallentsorgung im Gebiet der Stadt Emsdetten zu übernehmen. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Oberverwaltungsgericht mit den beiden o.g. Beschlüssen letztinstanzlich abgelehnt.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Gemeindeordnung sehe für die Abfallentsorgung keine Beschränkungen vor, wie sie für die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden im Allgemeinen bestünden. Dies gelte auch, wenn die Abfallentsorgung im Gebiet einer anderen Gemeinde stattfinde. Die vom Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf vertretene Auffassung, die Abfallentsorgungstätigkeit in der fremden Gemeinde (hier in Emsdetten) müsse zugleich den Betrieb der Abfallentsorgung (hier in Münster) fördern, finde keine Grundlage in der Gemeindeordnung.

Parallel zu den hiermit entschiedenen verwaltungsrechtlichen Verfahren versuchen die privaten Abfallentsorgungsunternehmen vor den für Vergaberecht zuständigen Instanzen (Bezirksregierung und ggf. Oberlandesgericht Düsseldorf) die Vergabe des Abfallentsorgungsauftrags an die Stadt Münster zu verhindern.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Az.: 15 B 1873/04 und 15 B 1889/04