Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit zwei Beschlüssen vom 8. Dezember 2004 entschieden, dass die Landschaftsverbände Westfalen-Lippe und Rheinland nicht durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet werden können, die vom Landesverband der freien und unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaften Nordrhein-Westfalen e. V. aufgestellten Reservelisten zur Wahl der beiden Landschaftsversammlungen zuzulassen.

Nachdem beide Landschaftsverbände eine Zulassung der Reservelisten abgelehnt hatten, hatte der Landesverband der freien und unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaften beim Verwaltungsgericht Münster (im Hinblick auf die Wahl zur Landschaftsversammlung des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe) und beim Verwaltungsgericht Köln (im Hinblick auf die Wahl zur Landschaftsversammlung des Landschaftsverbands Rheinland) jeweils den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit dieser einstweiligen Anordnung sollte der jeweilige Landschaftsverband verpflichtet werden, die eingereichte Reserveliste zur Wahl der jeweiligen Landschaftsversammlung zuzulassen. Sowohl das Verwaltungsgericht Münster wie auch das Verwaltungsgericht Köln hatten diesen Antrag jeweils mit Beschluss vom 3. November 2004 abgelehnt. Die gegen diese ablehnenden Entscheidungen erhobenen Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit den o. g. Beschlüssen zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach dem Wortlaut der Landschaftsverbandsordnung seien Reservelisten von den für das Gebiet des Landschaftsverbands zuständigen Landesleitungen der Parteien und Wählergruppen einzureichen. Der Landesverband der freien und unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaften sei weder eine Partei noch eine Wählergruppe. Wählergruppen seien Gruppen von Wahlberechtigten, der Landesverband der freien und unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaften sei ein Zusammenschluss von Wählergruppen, selbst also keine Wählergruppe.

Die bisherige Praxis führe allerdings zu dem Ergebnis, dass örtliche Wählergruppen, obschon sie in Kreistagen der Kreise bzw. in Räten der kreisfreien Städte vertreten seien, über die Reservelisten keinen Sitz in den Landschaftsversammlungen erhielten, obschon die Reservelisten zur Wahl der Landschaftsversammlungen nach der Landschaftsverbandsordnung die Aufgabe hätten, eine dem Ergebnis der letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften entsprechende Repräsentation in den Landschaftsversammlungen sicherzustellen. Dieser Widerspruch werfe die Frage auf, ob das gesetzlich vorgesehene Verfahren zur Bildung der Landschaftsversammlung allgemein und hier speziell mit Rücksicht auf die nicht zur Aufstellung von Reservelisten befugten Vereinigungen geeignet sei, die erforderliche demokratische Legitimation des Landschaftsverbands zu vermitteln. Ob dies dazu führe, dass über den Wortlaut des Gesetzes hinaus, etwa durch eine verfassungskonforme Auslegung, auch ein Zusammenschluss von Wählergruppen wie der Landesverband der freien und unabhängigen Bürger- und Wählergemeinschaften als Gruppe von Wahlberechtigten zu behandeln sei, könne in dem nur auf eine summarische Prüfung angelegten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geklärt werden, sondern müsse einem etwaigen Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) vorbehalten bleiben.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 15 B 2458/04 (Landschaftsverband Westfalen-Lippe) 15 B 2457/04 (Landschaftsverband Rheinland)