Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 24. Januar 2005 entschieden, dass die von drei Mitgliedern des Kreistags des Rhein-Sieg-Kreises, einem Ex-PDS-Mitglied, einem NPD-Mitglied und einem Mitglied des Bündnisses für Deutschland, gebildete Fraktionsgemeinschaft keine Fraktion ist.
Die drei Kreistagsmitglieder hatten im Jahr 2004 eine gemeinsame Fraktion proklamiert, um in den Genuss eines Fraktionsbüros und weiterer Zuwendungen zu kommen. Nachdem der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises die Anerkennung des Fraktionsstatus abgelehnt hatte, hatten die drei Kreistagsmitglieder versucht, im Wege einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht Köln die Anerkennung als Fraktion zu erreichen. Dies hatte das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach der Kreisordnung sei eine Fraktion eine freiwillige Vereinigung von Mitgliedern des Kreistags, die u.a. durch eine grundsätzliche politische Übereinstimmung ihrer Mitglieder gekennzeichnet sei. Ob die letztgenannte Voraussetzung erfüllt sei, bemesse sich nach dem Statut des Zusammenschlusses, nach seiner tatsächlichen Anwendung und nach den Bekundungen der Mitglieder des Zusammenschlusses über die grundsätzliche politische Übereinstimmung. In Fällen politisch extrem heterogener Zusammensetzung bestehe besonderer Anlass festzustellen, ob die erforderliche grundsätzliche politische Übereinstimmung bestehe oder ob lediglich ein formaler Zusammenschluss zur Erlangung finanzieller Vorteile oder einer stärkeren Rechtsposition für die Verfolgung der uneinheitlichen individuellen politischen Ziele der einzelnen Mitglieder vorliege. Hier ergebe sich schon aus dem Statut vom 1. November 2004, dass es an der erforderlichen grundsätzlichen politischen Übereinstimmung fehle. Das machten bereits der Name "Technische Fraktion" und weitere Vorschriften des Statuts deutlich. So werde nicht eine inhaltliche Übereinstimmung, sondern bloß ein "technischer" Zusammenschluss ohne einheitliche Meinungsbildung der Fraktion angestrebt. Die Fraktionen zustehenden Zuwendungen sollen rechtswidrigerweise nicht der Fraktion selbst zugute kommen, sondern zu gleichen Teilen geteilt unmittelbar den Mitgliedern zufließen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Az.: 15 B 2713/04