Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 3. Februar 2005 entschieden, dass das Halten eines Wachhundes auf einer landwirtschaftlichen Hofstelle, die auch das Wohnhaus des Betriebsinhabers umfasst, nicht nur betrieblichen, sondern auch persönlichen Zwecken dient und deshalb der Hundesteuer unterworfen werden darf.

Der Kläger, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in Soest, zu dem auch ein Wohnhaus gehört, hält dort einen Schäferhund, der das Anwesen bewachen soll. Mit Steuerbescheid vom 14. Januar 2002 zog der Bürgermeister der Stadt Soest den Kläger für das Jahr 2002 auf der Grundlage der städtischen Hundesteuersatzung zu einer Hundesteuer von 55,-- EUR heran. Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, hatte er beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben, die vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen wurde. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o.g. Urteil zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Hundehaltung des Klägers sei nach der Hundesteuersatzung der Stadt Soest hundesteuerpflichtig. Die Satzung sei rechtlich unbedenklich, soweit mit ihr (auch) Wachhunde auf Hofstellen, auf denen der Hofinhaber zugleich wohne, erfasst würden. Die Hundesteuer sei eine Aufwandsteuer; sie besteuere die Verwendung von Einkommen und Vermögen zum Bestreiten eines Aufwands, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgehe. Das Halten von Hunden, das auch persönlichen und nicht allein gewerblichen Zwecken diene, sei ein solcher - besteuerbarer - Aufwand. Im Fall des Landwirts aus Soest diene die Haltung des Wachhundes auf der Hofstelle auch persönlichen Zwecken, weil nicht nur die Betriebsgebäude, sondern auch das zur Hofstelle gehörende Wohnhaus bewacht würden. Der Umstand, dass die Hundehaltung neben den persönlichen Zwecken in mehr oder minder großem Umfang auch anderen Zwecken, etwa der Einkommenserzielung, diene, ändere nichts daran, dass eben auch persönliche Zwecke vorlägen, bei denen der dafür erbrachte Aufwand einer Aufwandsteuer unterworfen werden dürfe.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 14 A 1569/03