Der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 16.03.2005 entschieden, dass der mit der Ausstellung plastinierter Leichen ("Körperwelten") bekannt gewordene Gunther von Hagens den ihm von einer Universität in der Volksrepublik China verliehenen Professorentitel nicht ohne einen Zusatz führen durfte, der auf die Herkunft des Titels aus China hinweist. Von Hagens lehrt und forscht seit 1996 an einer Universität in der Volksrepublik China. Diese verlieh ihm unter dem 2. April 1999 für die Dauer von fünf Jahren den Grad "Visiting Professor", der in der Volksrepublik China in der abgekürzten Form "Prof." geführt wird. Mit Bescheid vom 15.11.2001 erteilte das Ministerium für Wissenschaft und Forschung NRW seine Zustimmung, den Grad in der ausgeschriebenen und abgekürzten Form jeweils mit dem Klammerzusatz "(RC)" zu führen. Das Führen des Klammerzusatzes "(RC)" lehnte von Hagens ab, weil es sich hierbei um die Abkürzung für Taiwan handele; angesichts der Spannung zwischen Taiwan und der Volksrepublik China würde die Verwendung des Klammerzusatzes "(RC)" in der Volksrepublik China als Beleidigung und politischer Affront empfunden. Daraufhin änderte das Ministerium seinen Bescheid dahin ab, dass sowohl der ausgeschriebenen wie der abgekürzten Form des Grades nicht der Klammerzusatz "(RC)", sondern der Klammerzusatz "(VRC)" beizufügen sei.

Mit Strafbefehl vom 24.02.2004 setzte das Amtsgericht Heidelberg gegen von Hagens wegen Titelmissbrauchs in fünf Fällen, begangen in der Zeit vom 03.02.2002 bis zum 14.08.2003, eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 144.000 € fest. Dagegen erhob von Hagens Einspruch. Termin zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Heidelberg ist am 22.03.2005.

Im Januar 2005 hatte von Hagens beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eine einstweilige Anordnung beantragt mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass er bis zum 21.05.2003 berechtigt gewesen sei, den Professorentitel ohne den Zusatz "(RC)" zu tragen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 08.02.2005 abgelehnt. Gegen diese Entscheidung hat von Hagens Beschwerde eingelegt, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach den einschlägigen hochschulrechtlichen Vorschriften dürfe der in China erworbene Professorentitel nur mit einem auf den Staat seiner Herkunft hinweisenden Klammerzusatz geführt werden. Sinn dieser Regelung sei es, die Inhaber deutscher akademischer Grade davor zu schützen, dass ihre erworbene Rechtsstellung durch missbräuchliche Benutzung gleicher oder ähnlicher Bezeichnungen, die nicht unter den in Deutschland üblichen Bedingungen oder unter vergleichbaren Voraussetzungen erworben wurden, beeinträchtigt und entwertet werde. Außerdem solle die Allgemeinheit davor bewahrt werden, nicht mehr erkennen zu können, ob der Träger eines ausländischen akademischen Grades diesen Grad unter den genannten Bedingungen und Voraussetzungen erworben habe. Mit diesem Zweck wäre es nicht zu vereinbaren, wenn von Hagens auf Grund der Fehlerhaftigkeit des Klammerzusatzes "(RC)" befugt gewesen wäre, die in der Volksrepublik China erworbenen Professorentitel ohne einen Klammerzusatz zu führen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 19 B 374/05