Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 18. März 2005 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt, nach dem die Erhebung einer Gebühr von 4.637.126,00 DM (= 2.370.925,00 EUR) für die Genehmigung zur Errichtung der "Arena auf Schalke" in Gelsenkirchen rechtmäßig war.
Die FC Schalke 04 Stadion-Beteiligungsgesellschaft (Klägerin) beantragte im Oktober 1998 eine Baugenehmigung zur Errichtung der "Arena auf Schalke". Nach der Baubeschreibung war eine multifunktionale Nutzung als Sport- und Versammlungsstätte, nämlich als Fußballarena, für Ausstellungen, sportliche Nichtfußballveranstaltungen, Kongresse, Kirchentage und Großkonzerte vorgesehen. Im Juni 2001 erhielt die Klägerin eine entsprechende Baugenehmigung, für die der Oberbürgermeister der Stadt Gelsenkirchen ebenfalls im Juni 2001 eine Baugenehmigungsgebühr von 4.637.126,00 DM festsetzte. Das entspricht 13/1000 der Rohbausumme von 356.701.076,60 DM, wobei sich die Rohbausumme aus dem Rohbauwert für Versammlungsstätten von 220,00 DM/m³ umbauten Raumes und einem umbauten Raum von 1.621.368,53 m³ ergab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin gegen den Gebührenbescheid Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Zur Begründung wies sie darauf hin, die "Arena auf Schalke" sei keine Versammlungsstätte im Sinne des Gebührenrechts, sondern ein einmaliges Bauwerk, für das Baugenehmigungsgebühren nur auf der Grundlage der tatsächlichen Rohbaukosten von 136.300.364,00 DM, also 1.768.039,00 DM (= 903.984,00 EUR), erhoben werden dürften. Allenfalls sei die Arena als Turn- und Sporthalle einzustufen, woraus sich bei einem dann anzunehmenden Rohbauwert von 140,00 DM/m³ eine Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 2.950.896,00 DM (= 1.508.769,00 EUR) ergebe.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat diese Klage mit Urteil vom 16. November 2004 als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil hatte die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss abgelehnt hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die für die Zulassung der Berufung geltend gemachten Gründe reichten nicht aus, um ernstliche Zweifel an der gebührenrechtlichen Einstufung der Arena als Versammlungsstätte (Mehrzweckhalle) zu begründen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Az.: 9 A 5205/04