Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 30.09.2005 rechtsgrundsätzlich entschieden, dass der Elternbeitrag für die Über-Mittag-Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen nach dem nordrhein-westfälischem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) auch dann in voller Höhe zu zahlen ist, wenn Kinder das Angebot der Über-Mittag-Betreuung nicht an jedem Tag, sondern nur an einem Tag in der Woche wahrnehmen.

Die beiden Töchter eines Ehepaares aus dem Kreis Düren (Kläger) besuchten dort eine Kindertageseinrichtung; sie hatten in der Zeit von 1998 bis 2001 einmal wöchentlich an der von montags bis freitags angebotenen Betreuung über Mittag teilgenommen. Dafür verlangte der Kreis Düren als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Beklagter) monatlich neben dem Grundbetrag für den Besuch der Kindertageseinrichtung (143 DM je Kind) den für die Über-Mittag-Betreuung vorgesehenen zusätzlichen Beitrag von 82 DM je Kind). Die Kläger zahlten zunächst diesen zusätzlichen Beitrag, forderten ihn aber später zurück mit der Begründung, dass ihre Kinder die Über-Mittag-Betreuung nicht durchgängig, sondern nur jeweils an einem Tag in der Woche in Anspruch nähmen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK sei ein zusätzlicher Beitrag nur für "die regelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr ...) zu zahlen". Der Beklagte lehnte die Erstattung ab. Dagegen klagten die Eltern zunächst vor dem Verwaltungsgericht Aachen, das ihre Klage abwies. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der zusätzliche Elternbeitrag setze ebenso wie der für den Besuch der Tagesstätte außerhalb der Über-Mittag-Betreuung zu leistende Elternbeitrag lediglich die Teilnahme, d. h. die Inanspruchnahme der Über-Mittag-Betreuung als solche ("ob") voraus. Der Umfang der Inanspruchnahme sei für die Entstehung der Beitragspflicht grundsätzlich unbeachtlich. Komme es letztlich nicht darauf an, ob die Über-Mittag-Betreuung etwa an einem Tag, an zwei oder an fünf Tagen in der Woche genutzt werde, könne das Tatbestandsmerkmal der "regelmäßigen Betreuung" in § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK systemgerecht nur so verstanden werden, dass eine regelmäßige Über-Mittag-Betreuung auf Seiten der Tageseinrichtung "regelmäßig" vorgehalten werden müsse, unabhängig davon, ob diese über das für eine Teilnahme notwendige Mindestmaß hinaus auch in Anspruch genommen werde. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Träger der von den Kindern der Kläger besuchten Tageseinrichtung habe eine Über-Mittag-Betreuung an fünf Tagen in der Woche über den maßgebenden Zeitraum angeboten. An dieser Betreuung hätten die Kinder der Kläger einmal in der Woche teilgenommen.

Soweit ein Erlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 06.03.2001 - IV A 2-6001.22 - die Erhebung des zusätzlichen Elternbeitrags erst dann als gerechtfertigt ansehe, wenn ein Kind mehrmals (mindestens dreimal) pro Woche zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr tatsächlich betreut werde, sei diese Verwaltungsvorschrift für die Gerichte nicht bindend.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 12 A 2184/03