Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 18. Januar 2006 die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt, den ein Mann aus Detmold (Antragsteller) gegen die vom Landrat des Kreises Lippe (Antragsgegner) als Straßenverkehrsbehörde verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt hatte.

Der 1966 geborene Antragsteller hat in der Zeit von Oktober 2003 bis September 2005 jeweils in Detmold 27 Mal gegen Parkvorschriften verstoßen. Für jeden Verstoß wurde ein Bußgeld verhängt und ein Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Außerdem hatte der Antragsteller im Juli 2002 und im August 2003 jeweils die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten; dafür erhielt er vier bzw. drei Punkte im Verkehrszentralregister. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen abzugeben. Zur Begründung wies der Antragsgegner darauf hin, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis nach dem Straßenverkehrsrecht als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen gelte, wenn für ihn beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg Verkehrszuwiderhandlungen eingetragen worden seien, die mit 18 oder mehr Punkten bewertet wurden; die Fahrerlaubnisbehörde habe dann die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Minden die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Minden ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Abgesehen davon falle eine rein interessenbezogene Abwägung nicht zu Gunsten des Antragstellers aus: Die Hartnäckigkeit, mit welcher der Antragsteller gegen Parkvorschriften verstoße, spreche gegen ihn.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Die Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren (nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens) steht allerdings noch aus.

Az.: 16 B 2137/05