Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 27.03.2006 den Antrag eines Anwohners des Flughafens Weeze-Laarbruch auf Stilllegung des Flughafens abgelehnt.
Der Betreiberin des Flughafens hatte die Bezirksregierung Düsseldorf im Jahr 2001 die Genehmigung erteilt, den ehemaligen Militärflugplatz als zivilen Verkehrsflughafen zu nutzen. Den gegen diese Genehmigung gerichteten Klagen der Gemeinde Bergen (Niederlande) und von insgesamt 16 Privatpersonen, darunter dem jetzigen Antragsteller, hatte der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 03.01.2006 stattgegeben. Die Revision gegen diese Urteile hatte das Gericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht haben sowohl die Bezirksregierung Düsseldorf wie auch die Flughafenbetreiberin in den vier von ihnen verlorenen Klageverfahren Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die das Oberverwaltungsgericht, sofern es ihr nicht abhilft, d.h. die Revision zulässt, in Kürze dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen wird.
Mit seinem am 08.01.2006 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner (erfolgreichen) Klage gegen die Flughafengenehmigung wiederherzustellen, wollte der Antragsteller praktisch die Stilllegung des Flughafens noch vor einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerden und damit vor einem rechtskräftigen Abschluss der Klageverfahren erreichen. Diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss abgelehnt.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Interesse des Antragstellers an einer Beschränkung der Ausnutzung der streitigen Genehmigung schon für die Zeit der Befassung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem stattgebenden Urteil vom 03.01.2006 stehe ein nachvollziehbares Interesse der Flughafenbetreiberin gegenüber. Dieses bestehe darin, dass ihr nicht durch einen sofortigen völligen oder weitgehenden Stillstand des Betriebs ihres Flughafens von vornherein jeder Vorteil aus einer möglichen gerichtlichen Anerkennung der Rechtmäßigkeit der ihr erteilten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht zunichte gemacht oder wesentlich erschwert werde. Hinter diesem Interesse der Flughafenbetreiberin müsse das Interesse des Antragstellers zurück treten. Der Lärm infolge des Flugverkehrs im gegenwärtigen tatsächlichen Umfang sei hinnehmbar. Die Befürchtung des Antragstellers, in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens könnte sich der Betrieb nachhaltig verstärken und verfestigen, sei derzeit grundlos.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Az.: 20 B 31/06.AK