Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in zwei Urteilen vom heutigen Tag entschieden, dass der Widerruf der Anerkennung von Abschiebungsschutz ("kleines Asyl") für irakische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge grundsätzlich rechtmäßig ist. Der Senat hat deshalb auf die vom Bundesamt eingelegte Berufung die anderslautenden erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln geändert und die Klagen der Iraker abgewiesen.
Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Grundsätzlich müsse das Bundesamt die Anerkennung widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien. Das sei hier der Fall, nachdem die Koalitionsstreitkräfte unter Führung der USA im Jahr 2003 das irakische Baath-Regime von Sadam Hussein beseitigt hätten. Den Flüchtlingen drohe grundsätzlich auch nicht aus anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut Verfolgung. Es lägen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen das Bundesamt zur Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten verpflichtet sei. Insbesondere drohten irakischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht landesweit erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Trotz einer andauernden, sehr instabilen Sicherheitslage und erheblicher Probleme bei der Versorgung mit Nahrung, Trinkwasser und Strom sei nicht davon auszugehen, dass Rückkehrer in den Irak gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würden. Im Übrigen müssten irakische Staatsangehörige wegen des in Nordrhein-Westfalen geltenden Abschiebungsschutzerlasses eine Abschiebung in den Irak nicht befürchten.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.
Az.: 9 A 3590/05.A u. a.