In dem Verfahren eines Anwohners (Kläger), der sich seit Jahren in mehreren gerichtlichen Verfahren gegen Beeinträchtigungen durch einen Fußballplatz in Wesseling-Urfeld gewehrt hat, haben die Stadt Wesseling (Beklagte) und der Anwohner unter Vermittlung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts am 7. April 2006 eine gütliche Einigung erzielt. Daran haben auch Vertreter der Fußballvereine mitgewirkt. Die Beteiligten haben das Gericht gebeten, die Medien über diese Einigung zu unterrichten; sie selbst wollen keine Erklärungen abgeben.
Der Kläger fühlte sich durch Lärm und Staub sowie herüberfliegende Bälle beeinträchtigt. Er beklagte insbesondere, dass in seinem Garten erhebliche Schäden angerichtet worden seien, wenn Spieler nach ihren Bällen suchten.
In dem Verfahren hat der 8. Senat darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schließung des Sportplatzes habe, dass es aber sinnvoll sei, Benutzungsregelungen zu treffen. Mit der jetzt erzielten Einigung in dem Orts- und Erörterungstermin wollen die Beteiligten einen Neuanfang versuchen. Sie haben u.a. Folgendes vereinbart:
- Sonntags findet, wie bereits in der laufenden Saison, nur ein Spiel statt.
- Bei Trockenheit wird der Ascheplatz gewässert; die Stadt wird voraussichtlich den Aschebelag gegen einen Kunstrasen austauschen.
- Bälle, die trotz des Ballfangzauns in den Garten des Klägers fallen, werden von diesem selbst eingesammelt und herausgegeben, damit Zerstörungen im Garten vermieden werden. Die bislang vom Kläger in seinem Garten "zur Schau gestellten" Bälle werden zurückgegeben.
- Die Vereinsvorsitzenden werden schriftlich und mündlich ihre Vereinsmitglieder nachhaltig anhalten, sich gegenüber dem Kläger rücksichtsvoll zu verhalten und sein Eigentum nicht zu schädigen.
Mit diesem gerichtlichen Vergleich ist das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht beendet.
Az.: 8 A 2622/04