Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 13.06.2006 entschieden, dass die Tierseuchenkasse auch die Kosten erstatten muss, die bei der Beseitigung von Tieren entstanden sind, die wegen einer Seuchenerkrankung oder eines Seuchenverdachts getötet worden sind.
Im Oktober 2001 forderte der Landrat des Märkischen Kreises die Inhaberin (Klägerin) eines im Märkischen Kreis ansässigen Fischzuchtbetriebs auf, ihre Forellen, die Anzeichen einer Virusinfektion zeigten, sofort töten und unverzüglich unschädlich beseitigen zu lassen. Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach und forderte vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen -Tierseuchenkasse - (Beklagter) neben einer Entschädigung für den Wert der Forellen von 18.600,- DM die Erstattung der an die Tierkörperbeseitigungsanstalt gezahlten Entsorgungskosten von 3.300,- DM. Der Beklagte weigerte sich, auch die Entsorgungskosten zu erstatten. Darauf erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg, das dieser Klage im Dezember 2003 stattgab. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin könne vom Beklagten die Erstattung der für die Entsorgung der Forellen entstandenen Kosten in Höhe von 3.300,- DM (=1.687,60 €) verlangen. Dies folge zwar nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut der insoweit einschlägigen Vorschrift des Tierseuchengesetzes, weil dieser Wortlaut nicht eindeutig sei. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich aber, dass nach dem Tierseuchenrecht nicht nur die Kosten des Tötungsvorgangs, sondern auch die Kosten der anschließenden unschädlichen Beseitigung des Kadavers zu erstatten seien.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Az.: 13 A 910/04