Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 28.06.2006 in einem von etwa 200 Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter mit sofortiger Wirkung untersagt werden darf.
Zur Begründung hat er ausgeführt: Das staatliche Monopol für Sportwetten in Nordrhein-Westfalen entspreche derzeit zwar nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ergäben. Das habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 - hinsichtlich der Rechtslage in Bayern festgestellt. Dies gelte für die Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen entsprechend. Das Bundesverfassungsgericht habe es in seinem Urteil aber zugelassen, dass bei Beachtung bestimmter Maßgaben durch die staatlichen Wettveranstalter die private Veranstaltung von Sportwetten und die Vermittlung solcher Wetten weiterhin ordnungsbehördlich unterbunden werden. Diese Möglichkeit besteht nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auch in Nordrhein-Westfalen, nachdem das Innenministerium NRW der Firma Westlotto in Münster als staatlicher Veranstalterin von Sportwetten eine Vielzahl von Maßnahmen aufgegeben hat, die eine Beschränkung des Wettangebots, der Werbung für Sportwetten sowie der Vertriebswege und auch Maßnahmen der Spielsuchtprävention zum Gegenstand haben. Die Firma Westlotto habe mit der Umsetzung der Maßnahmen bereits begonnen.
Der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter im europäischen Ausland stehe derzeit auch nicht die im EG-Vertrag gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit entgegen. Die gegenwärtige Rechtslage in Nordrhein-Westfalen widerspreche diesen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zwar in der gleichen Weise wie dem Grundrecht der Berufsfreiheit. Gleichwohl seien die Vorschriften, die das staatliche Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen begründeten, vorübergehend weiter anwendbar, bis der Gesetzgeber eine europarechtskonforme Regelung für den Sportwettensektor erlassen habe. Ein freier Zugang zu diesem Markt für private Sportwettenveranstalter berge unter den Gesichtspunkten der Spielsucht, des Verbraucherschutzes sowie der typischen Begleit- und Folgekriminalität von Glücksspielen erhebliche Gefahren für wichtige Allgemeininteressen. Zur Abwehr dieser Gefahren sei es nötig, die bestehenden Rechtsvorschriften vorübergehend weiter anzuwenden. Hinsichtlich der von den privaten Sportwettenvermittlern und -anbietern getroffenen Investitionsentscheidungen sei zu berücksichtigen, dass sie vor dem Hintergrund einer für alle erkennbar unklaren Rechtslage getroffen und deshalb von vornherein mit dem Risiko behaftet gewesen seien, sich nur vorübergehend oder gar nicht amortisieren zu können. Mit einer entsprechenden Unsicherheit seien von Anfang an auch die bei Wettveranstaltern und -vermittlern geschaffenen Arbeitsplätze belastet gewesen.
Nachdem das Oberverwaltungsgericht mit diesem Beschluss eine vorläufige Klärung der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen herbeigeführt hat, geht es in den weiteren bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren der Sportwettenvermittler, deren Rechtsschutzanträge durch die Verwaltungsgerichte abgelehnt worden sind, nicht mehr davon aus, dass die Behörden vor einer Vollziehung der Untersagungsverfügungen eine Entscheidung über die jeweilige Beschwerde abwarten. Mit dem Beschluss vom heutigen Tag sind zugleich die Voraussetzungen dafür entfallen, die aufschiebende Wirkung der von den Sportwettenvermittlern eingelegten Rechtsbehelfe bis zu einer Entscheidung in dem jeweiligen Beschwerdeverfahren vorübergehend anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wie dies bisher in Einzelfällen geschehen ist.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
4 B 961/06