In einem Verfahren um die Schließung von Wettannahmestellen (Sportwettenverfahren) hat das Oberverwaltungsgericht den von einem Anwalt gegen die Richter des zuständigen 4. Senats gestellten Befangenheitsantrag mit Beschluss vom 04.08.2006 als unbegründet abgelehnt.
Im Zusammenhang mit diesem Sportwettenverfahren war am 10.07.2006 als Anzeige in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung ein "Offener Brief an Politik und Justiz in Nordrhein-Westfalen" erschienen, in dem der Verband Europäischer Wettunternehmer massive Vorwürfe, u. a. den der Befangenheit, gegen die Richter des 4. Senats erhob. Diese Vorwürfe deckten sich zum Teil mit den im Sportwettenverfahren gegen die Mitglieder des 4. Senats gerichteten Vorwürfen. Zur Begründung seines Befangenheitsantrags hatte der die Wettannahmestelle vertretende Rechtsanwalt in einer eidesstattlichen Versicherung einen Anwaltskollegen als Zeugen benannt. Dieser Anwaltskollege hat inzwischen gegen den die Befangenheit rügenden Rechtsanwalt Strafanzeige wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung erstattet. Sämtliche Befangenheitsvorwürfe hat der hierfür zuständige Vertretungssenat des Oberverwaltungsgerichts nunmehr als unbegründet abgelehnt: Es liege kein Grund vor, der vernünftigerweise die Besorgnis rechtfertigen könne, die Richter würden in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden.
Der Beschluss vom 04.08.2006 über die Ablehnung des Befangenheitsantrags ist unanfechtbar.
Az.: 4 B 292/06