Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 30.08.06 eine Beschwerde des Polizeipräsidiums Dortmund zurückgewiesen. Diese richtete sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, das einem Antrag des Christian Worch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verbot der von ihm für den 02.09.06 geplanten Demonstration in Dortmund stattgegeben hatte. Das Polizeipräsidium war mit Rücksicht auf eine schon stattfindende Demonstration der Auffassung, Worch habe keine selbstständige Versammlung angemeldet. Dem ist das Oberverwaltungsgericht wie schon das Verwaltungsgericht nicht gefolgt.

Es hat festgestellt, dass die von Worch geplante Demonstration eine eigenständige Versammlung ist, über deren versammlungsrechtliche Zulässigkeit das Polizeipräsidium Dortmund noch entscheiden müsse. Dabei habe das Polizeipräsidium auch zu prüfen, ob wegen einer etwaigen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung versammlungsbeschränkende Auflagen oder gegebenenfalls ein Verbot der Versammlung in Betracht kämen. Eine gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Versammlung ist damit nicht getroffen. Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht seine bisherige versammlungsrechtliche Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 08.06.06 - 5 B 839/06 -, Pressemitteilung vom 08.06.06) nicht geändert.

Az.: 5 B 1843/06