Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 entschieden, dass Lehrer nicht verpflichtet sind, die im Unterricht verwendeten Schulbücher für den persönlichen Gebrauch auf eigene Kosten zu beschaffen.

Die Bezirksregierung Münster hatte dem betroffenen Lehrer durch Verfügung auferlegt, zwei für den Englischunterricht in seiner Klasse eingeführte Schulbücher selbst anzuschaffen. Mit Rücksicht auf den baldigen Beginn des Schuljahres hatte die Bezirksregierung zugleich die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet. Dagegen hatte der Lehrer vor dem Verwaltungsgericht Münster mit Erfolg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es gebe kein Gewohnheitsrecht, wonach ein Lehrer die für den Unterricht benötigten Schulbücher aus eigenen Mitteln beschaffen müsse, sei im Beschwerdeverfahren nicht widerlegt worden. Eine bundes- oder landesweite allgemeine, ständige und gleichmäßige tatsächliche Übung - eine unerlässliche Voraussetzung für die Entstehung von Gewohnheitsrecht - sei nicht belegt. Die "stichprobenhafte Befragung von Schulaufsichtsbeamten" und die "inhaltlich nicht näher konkretisierte Umfrage bei den Ländern" reichten dafür nicht aus. Das Land räume selbst ein, dass die Lehrer bei Beschaffung von Schulbüchern für den eigenen Gebrauch in der Vergangenheit nur selten finanziellen Belastungen ausgesetzt gewesen seien, weil die Schulbuchverlage sie in großem Umfang mit Freiexemplaren versorgt hätten. Angesichts dieses Entgegenkommens könne nicht von einer als rechtmäßig empfundenen ständigen Übung ausgegangen werden, dass die Lehrer solche Schulbücher auf eigene Kosten anzuschaffen hätten. Auch die steuerliche Absetzbarkeit solcher Kosten gebe dafür nichts her. Die Berücksichtigung von Werbungskosten hänge letztlich davon ab, ob solche Kosten bei dem Steuerpflichtigen tatsächlich entstanden seien. Das der Steuerpflichtige die Aufwendungen aus eigenen Mitteln habe bestreiten müssen, sei dafür unerheblich.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 6 B 1880/06