Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der vom Land Nordrhein-Westfalen geplanten Maßregelvollzugsklinik in Herne bejaht.

Nach einer Untersuchung des Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug aus dem Jahr 2000 sollen an insgesamt sechs neuen Standorten Maßregelvollzugseinheiten den errechneten Bedarf von 450 Maßregelvollzugsplätzen decken. Die neuen Standorte sollen in den Landgerichtsbezirken Bochum, Duisburg, Dortmund, Essen, Köln und Münster liegen. Im Landgerichtsbezirk Bochum soll eine Maßregelvollzugsklinik in Herne entstehen. Bauherr ist das Land Nordrhein-Westfalen, das im Januar 2002 von der Bezirksregierung Arnsberg die Zustimmung zum bauplanungsrechtlichen Vorbescheid erhielt. Die Stadt Herne erhob dagegen Widerspruch und später Klage beim Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen. Dieses wies die Klage als unbegründet ab. Die von der Stadt Herne gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Vorsitzende des 10. Senats in der mündlichen Verhandlung aus: Die auf dem Gelände der ehemaligen Zeche Pluto-Wilhelm in Herne geplante Maßregelvollzugsklinik werde Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die insoweit zu berücksichtigende vorhandene Bebauung stelle eine Gemengelage dar, in die sich das Vorhaben einfüge. Befürchtungen in der Bevölkerung, ihre Sicherheit sei durch die nahe Unterbringung von Straftätern gefährdet, seien für die baurechtliche Betrachtung ohne Bedeutung.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 10 A 5098/04