Dies hat mit Beschluss vom heutigen Tage der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts entschieden und damit die Verbotsverfügung der Kreispolizeibehörde Minden-Lübbecke und den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt. Zur Begründung hat der 5. Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Von der an Heiligabend geplanten Versammlung von Rechtsextremisten mit dem Motto "Gegen Repressionen und Polizeiwillkür" gehe eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Die Versammlung störe die durch das Grundgesetz und landesrechtliche Vorschriften geschützte Sonn- und Feiertagsruhe. Das Weihnachtsfest sei mit Ostern und Pfingsten eines der wichtigsten Feste im Christentum, das - auch ohne christlichen Hintergrund - von den allermeisten Teilen der Bevölkerung gefeiert werde. An diesen Tagen kehre eine besondere Ruhe und Besinnlichkeit ein. Fielen - wie in diesem Jahr - der Heiligabend und der 4. Adventssonntag auf einen Tag, entfalle auch die sonst an Werktagen gelegentlich noch bis Mittag andauernde Betriebsamkeit zur Vorbereitung auf die Festtage. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe zudem, weil die Versammlung gegen das Schikaneverbot verstoße. Auch das Versammlungsgrundrecht dürfe nicht zu dem Zweck ausgeübt werden, einem anderen Schaden zuzufügen. Mit der Wahl des Zeitpunktes (Heiligabend) verfolge der Veranstalter das alleinige Ziel, der Polizei die größtmöglichen Schwierigkeiten zu bereiten. Die Polizeibeamten sollen den Tag nicht im Kreise der Familie verbringen können, sondern gezwungen werden, überplanmäßig an Heiligabend Dienst zu verrichten.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 5 B 2706/06