Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass Gemeinden vom Land für die Beseitigung von Ölspuren auf Landesstraßen durch ihre Feuerwehren grundsätzlich keinen Aufwendungsersatz beanspruchen können.

Die Feuerwehr der Stadt Wesseling (Klägerin) entfernte an einem Sonntag im November 2000 nach entsprechender Benachrichtigung ihrer Leitstelle eine mehrere hundert Meter lange, etwa 50 cm breite Ölspur auf einer durch das Gemeindegebiet führenden Landesstraße (außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt). Die Beseitigung erfolgte durch Abstreuen sowie Aufnehmen und Entsorgen des Ölbindemittels. Da der Verursacher der Ölspur unbekannt blieb, verlangte die Klägerin vom beklagten Land als dem Träger der Straßenbaulast Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen in Höhe von etwa 250 €. Das erstinstanzlich angerufene Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab.

Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o.g. Urteil zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen Geschäftsbesorgung ohne Auftrag (GoA) sei hier nicht anwendbar. Die wirksame Beseitigung der Ölspur stelle eine Hilfeleistung in einem Unglücksfall dar. Die Hilfeleistung sei erst abgeschlossen, wenn das Ölbindemittel entsorgt sei. Der Gesetzgeber habe für derartige Pflichteinsätze der Feuerwehren den Grundsatz der Unentgeltlichkeit festgeschrieben. Daher scheide ein Anspruch aus GoA aus. Gleiches gelte für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 9 A 4239/04