Der 18. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 15.05.2007 die Vollziehung der Ausweisung eines als "Islam-Prediger" bekannt gewordenen Ägypters durch den Kreis Minden-Lübbecke ausgesetzt.

Der Antragsteller lebt seit 1996 in der Bundesrepublik Deutschland und ist seit 1999 anerkannter Asylberechtigter. Er war in Münster und Minden als Imam tätig. Wegen zweier Predigten im Jahre 2001 leitete der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ein. Dieses Verfahren wurde eingestellt. Im Jahr 2006 wurde der Antragsteller wegen des Verdachts der Volksverhetzung angeklagt. Auch das Strafverfahren wurde eingestellt. Vor dem Hintergrund dieser Ermittlungs- bzw. Strafverfahren wurde die Asylanerkennung des Antragstellers im April 2006 widerrufen. Den Widerruf hob das Verwaltungsgericht Minden durch (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung auf.

Mit Verfügung vom 25.07.2006 wurde der Antragsteller vom Kreis Minden-Lübbecke unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der Begründung ausgewiesen, es liege eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Minden die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Verwaltungsgericht Minden lehnte diesen Antrag ab. Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde, der das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss stattgegeben hat.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei nicht feststellbar, dass die Ausweisungsverfügung offensichtlich rechtmäßig sei. Die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe u. a. der Unterstützung bzw. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und der Volksverhetzung durch Hasspredigten seien nach Auswertung der vorgelegten Akten gegenwärtig nicht erwiesen. Die entsprechenden Ermittlungs- und Strafverfahren seien eingestellt worden. Der zwischenzeitlich erfolgte Widerruf der Asylanerkennung sei durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben worden. Der Sachverhalt müsse in einem Hauptsacheverfahren weiter aufgeklärt werden. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens sei eine Gefährdung durch den Ausländer nicht wahrscheinlich. Das ihm vorgeworfene Verhalten beruhe auf Ereignissen bis Anfang 2001. Danach sei er nicht mehr in gleicher Weise aufgefallen. Sollte er gleichwohl wieder auffällig werden, könne der Kreis Minden-Lübbecke jederzeit eine Änderung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beantragen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in unanfechtbar.

Az.: 18 B 2067/06