Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass die im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Münster - Teilabschnitt Münsterland - ausgewiesenen Eignungsbereiche für Windkraftanlagen rechtlich nicht zu beanstanden sind. Damit ist eine Errichtung von Windkraftanlagen außerhalb der festgelegten Eignungsbereiche grundsätzlich nicht zulässig. Der Gebietsentwicklungsplan Münsterland umfasst das Gebiet der Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.

Die Errichtung von Windkraftanlagen ist im Außenbereich grundsätzlich erlaubt. Um einer sog. "Verspargelung" der Landschaft durch die Entstehung einer ungeordneten Vielzahl von Einzelanlagen entgegenzuwirken, sieht das Gesetz jedoch vor, dass der Regionalrat (bei der Bezirksregierung) durch einen Gebietsentwicklungsplan bestimmte Bereiche als Eignungs- oder Vorrangbereiche für die Windenergienutzung ausweisen kann mit der Folge, dass Windkraftanlagen an anderer Stelle im Plangebiet grundsätzlich nicht zulässig sind. An einen derartigen Plan sind allerdings strenge inhaltliche Anforderungen zu stellen. Insbesondere muss er auf einem schlüssigen Gesamtkonzept beruhen und der Windkraft ausreichend Rechnung tragen. Er muss sicherstellen, dass sich die Windkraft in den ausgewählten Bereichen tatsächlich gegen konkurrierende Nutzungen durchsetzt.

Der Gebietsentwicklungsplan Münsterland, der 119 Windeignungsbereiche mit einer Gesamtfläche von 23.435 ha umfasst, wird diesen Anforderungen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts gerecht. Es hat deshalb die Berufung einer Klägerin, die auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück in Rhede (Kreis Borken) außerhalb eines Eignungsbereichs eine knapp 100 m hohe Windkraftanlage errichten möchte, im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Der Gebietsentwicklungsplan sei insbesondere nicht deshalb unwirksam, weil die aus Gründen des Immissionsschutzes erforderlichen Abstände zu Einzelgehöften im Außenbereich unberücksichtigt geblieben seien. Dies habe zwar dazu geführt, dass die Gemeinden letztlich nur knapp 50 % der im Gebietsentwicklungsplan dargestellten Eignungsflächen in ihre Flächennutzungspläne übernommen hätten. Es sei aber zulässig, nicht bereits auf der Ebene des Gebietsentwicklungsplans, sondern erst auf der Ebene der gemeindlichen Flächennutzungsplanung die immissionsschutzrechtlichen Abstände zu einzelnen Gebäuden im Außenbereich zu berücksichtigen.

Dass es deshalb bei der späteren Flächennutzungsplanung noch zu Verkleinerungen bis hin zum vollständigen Wegfall einzelner Eignungsbereiche kommen würde, habe der Regionalrat schon bei der Entscheidung über den Gebietsentwicklungsplan erkannt und "mitgedacht". Er habe deshalb die Eignungsbereiche so großzügig ausgewählt und zugeschnitten, dass der Windkraft auch nach Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Abstände noch ausreichende Entfaltungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Das zeige nicht zuletzt der Umstand, dass inzwischen rund 600 Windkraftanlagen errichtet worden seien.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 8 A 4566/04