Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute mit zwei Urteilen die Berufung eines Einwohners aus Erkelenz-Immerath und die Berufung des Naturschutzverbandes BUND zurückgewiesen. Beide Kläger wollten die Fortführung des Braunkohlentagebaus Garzweiler durch die RWE Power AG verhindern (vgl. Pressemitteilung des OVG vom 12.12.2007).

Die Berufung des Einwohners war vom Oberverwaltungsgericht bereits 2005 zurückgewiesen worden (vgl. Pressemitteilung des OVG vom 07.06.2005). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig seine bisherige Rechtsprechung geändert hatte, musste sich das Oberverwaltungsgericht erneut mit dem streitigen Rahmenbetriebsplan befassen. Es wies heute die Berufung wiederum zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans stehe mit den Vorgaben des Bundesberggesetzes im Einklang und verletze keine Grundrechte. Insbesondere sei das Abbauvorhaben auf der Grundlage der politischen Leitentscheidungen energiepolitisch erforderlich. Deshalb sei die großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken mit der Umsiedlung zahlreicher Menschen unter völliger Umgestaltung der Landschaft mit öffentlichen Interessen vereinbar. Die erforderliche Umsiedlung der Bewohner des betroffenen Gebietes werde nach den Festlegungen der Braunkohlenpläne sozialverträglich gestaltet. Die Bestimmungen des Naturschutzrechts seien eingehalten.

Der BUND, dessen frühere Klage gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans bereits 2005 rechtskräftig abgewiesen worden war (vgl. Pressemitteilung des OVG vom 07.06.2005), blieb heute auch mit seiner Klage und Berufung gegen die Enteignung (Grundabtretung) seiner Obstwiese erfolglos: Die Inanspruchnahme seines Grundstücks diene dem Allgemeinwohl. Auf das Grundstück könne bei sachgemäßer Weiterführung des Tagebaus nicht verzichtet werden.

In beiden Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

Az.: 11 A 1194/02 (Einwohner), 11 A 3051/06 (BUND)