Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit drei Beschlüssen vom 24.01.2008 nun auch die vorzeitige Besitzeinweisung der Firma Bayer Material Science AG (BMS) insoweit vorläufig untersagt, als sie der Firma BMS erlaubt, die Rohrfernleitungsanlage, die von Dormagen nach Krefeld/Uerdingen führt, auf Grundstücken der Städte Erkrath und Hilden sowie der Grundstücksgesellschaft Hilden (Antragstellerinnen) schon vor einer Enteignung der Grundstücke zu betreiben.

Mit zwei Beschlüssen vom 18.12.2007 hatte der 20. Senat die aufschiebende Wirkung von Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Rohrleitungsanlage teilweise wiederhergestellt (vgl. Pressemitteilung des OVG vom 18.12.2007 http://www.ovg.nrw.de/presse/pressem/2007/p071218.htm). Nunmehr hat der Senat in drei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Antragstellerinnen gegen die vorzeitige Besitzeinweisung der Firma BMS betrieben haben, auch die vorzeitige Besitzeinweisung zum Zwecke des Betriebs der Rohrleitungsanlage vorläufig untersagt. Soweit die vorzeitige Besitzeinweisung dem Bau der Rohrleitungsanlage dient, hat das Oberverwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Auch dies entspricht den im Hinblick auf den Planfeststellungsbeschluss am 17.12.2007 gefassten Beschlüssen.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Bedenken hingewiesen, die es im Hinblick auf den Planfeststellungsbeschluss in seinen Beschlüssen vom 17.12.2007 geäußert hat. Diese schlügen faktisch auch auf die Vollziehbarkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung durch, weil die vorzeitige Besitzeinweisung als Teil des Enteignungsverfahrens gewissermaßen auf dem Planfeststellungsbeschluss und seiner Vollziehbarkeit aufbaue und darüber hinaus eine besondere Dringlichkeit verlange, die wegen der genannten Bedenken für eine vorzeitige Besitzeinweisung zum Zwecke des Betriebs der Anlage derzeit nicht bestehe.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Az.: 20 B 1769/07, 20 B 1782/07, 20 B 1789/07