Der ehemalige Landesminister Dr. Axel Horstmann hat heute vor dem Oberverwaltungsgericht ein höheres Ruhegehalt aus seinem Ministeramt erstritten.

Der Minister a.D. stand von 1995 bis 1998 (als Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) und von 2002 bis 2005 (als Minister für Verkehr, Energie und Landesplanung) für insgesamt knapp über fünf Jahre im Dienst des beklagten Landes NRW.

Der Kläger begehrt eine Berechnung seines Ruhegehalts auf der Grundlage der bis zum 1. Juli 1999 geltenden Fassung des nordrhein-westfälischen Landesministergesetzes. Diese Fassung sah ab vierjähriger Ministertätigkeit einen Ruhegehaltssatz von mindestens 35 % vor. Das Innenministerium hat den Ruhegehaltssatz für den Kläger dagegen auf der Grundlage der seit 2003 geltenden Vorschrift festgesetzt, nach der der Ruhegehaltssatz 30 % beträgt.

Das Verwaltungsgericht Minden folgte weder dem Kläger noch dem Beklagten: Anwendbar sei die bis Ende 2002 geltende Fassung der Vorschrift, nach der der Ruhegehaltssatz des Klägers 31,5 % betrage. Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts vertrat heute die für den Kläger günstigste Auffassung: Maßgeblich sei die zum 1. Juli 1999 geltende Fassung des Landesministergesetzes. Diese Fassung finde Anwendung auf am 1. Juli 1999 vorhandene ehemalige Mitglieder der Landesregierung. Der Kläger zähle zu diesem Personenkreis.

Der Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt ruht, bis er das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Az.: 1 A 1981/07