Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts NRW, Dr. Michael Bertrams, hat heute auf die immer häufigeren Presseberichte zur Überlastung der Sozialgerichtsbarkeit reagiert. Er hat ausgeführt:

Die Überlastung der Sozialgerichte ist hausgemacht. Jahrelang hat sich die Sozialgerichtsbarkeit um die Zuständigkeit für die heute allgemein zu den Hartz-IV-Verfahren gezählten Sozialhilfestreitigkeiten bemüht und schließlich im Zuge der Hartz-IV-Reform - ihrem Wunsch entsprechend - von den Verwaltungsgerichten übernommen. Dabei sind die Verwaltungsgerichte - heute besser denn je - personell und sachlich in der Lage, die Sozialhilfeverfahren gleichermaßen zügig und kompetent zu bearbeiten. Die naheliegendste Entlastungsmöglichkeit, der Flut von Hartz-IV-Verfahren durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit Herr zu werden, lehnt die Sozialgerichtsbarkeit jedoch ab: Der Landtag NRW könnte durch einfaches Landesgesetz beschließen, die Hartz-IV-Verfahren wieder den Verwaltungsgerichten zur Bearbeitung zuzuweisen. Von dieser Option hat Bremen mit großem Erfolg Gebrauch gemacht. Dort wird eine Überlastung der Sozialgerichte nicht beklagt. Die aktuell weit auseinander klaffende Belastung der Sozialgerichte einerseits und der Verwaltungsgerichte andererseits verdeutlicht im Übrigen, dass die Zusammenlegung der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit längst überfällig ist. Auch diesen Weg, sich aus der Überlastungssituation zu befreien, lehnt die Sozialgerichtsbarkeit ab. Dabei muss sie nicht befürchten, dass die Besonderheiten sozialgerichtlicher Verfahren mit einer Zusammenlegung untergehen. Sämtliche Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens können bei einer Zusammenlegung erhalten bleiben.