Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Beschwerde des Ratsmitglieds Torsten Lemmer gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28.03.2008 zurückgewiesen. Lemmer hatte versucht, die Stadt Düsseldorf im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Stellungnahme in das Informationsblatt zum Bürgerentscheid betreffend den Jan-Wellem-Platz aufzunehmen und dieses an die Abstimmungsberechtigten zu übersenden.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Nach den einschlägigen Vorschriften habe Lemmer als einzelnes Ratsmitglied keinen Anspruch auf Aufnahme seiner Stimmempfehlung in das Informationsblatt. Einen solchen Anspruch hätten nur Fraktionen. Über diese rechtliche Verpflichtung hinaus habe die Stadt Düsseldorf allerdings auch die Stellungnahmen der im Rat der Stadt Düsseldorf vertretenen Gruppen (jeweils nur 2 Mitglieder) in das Informationsblatt aufgenommen. Das Ratsmitglied Lemmer sei weder eine Fraktion noch eine Gruppe. Unter Willkürgesichtspunkten sei es sachlich gerechtfertigt und deshalb unbedenklich, dass die Stadt Düsseldorf nur denjenigen Auffassungen Raum im Informationsblatt einräume, die ein Mindestmaß an Rückhalt im Rat hätten, nämlich hier solchen, die zumindest von einer Gruppe und damit mindestens von 2 Ratsmitgliedern unterstützt würden. Das treffe für das Ratsmitglied Lemmer als einzelnes Ratsmitglied nicht zu. Ob hinter ihm eine politische Gruppierung stehe, sei unerheblich. Mit dem Informationsblatt werde nicht über Auffassungen politischer Gruppierungen, sondern über im Rat vertretene, dort über ein Mindestmaß an Rückhalt verfügende Auffassungen informiert.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 15 B 499/08