Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat durch Urteil vom heutigen Tage die (erstinstanzliche) Klage gegen die Erweiterung des Steinkohle-Heizkraftwerks Duisburg-Walsum abgewiesen.

Der Kläger, der 9 km vom Kraftwerk entfernt wohnt, wandte sich gegen den von der Bezirksregierung Düsseldorf erteilten Vorbescheid für die Erweiterung des Steinkohle-Heizkraftwerks Duisburg-Walsum. Das Kraftwerk soll um einen der Kohleverstromung dienenden Block mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.750 MW und nachgelagerter Abgasreinigung sowie einen Naturzug-Kühlturm von 181 m erweitert werden. In dem Vorbescheid hatte die Bezirksregierung unter anderem festgestellt, dass die Erweiterung des Kraftwerks den umweltrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen entspreche. Der Kläger hielt dem entgegen, dass die an seinem Wohnsitz durch die Erweiterung des Kraftwerks auftretenden Immissionen das zumutbare Maß übersteigen würden. Insbesondere sei die vorhandene Vorbelastung zu berücksichtigen. Zudem entspreche die geplante Erweiterung des Kraftwerks nicht dem Stand der Technik. Würde Kohle zunächst vergast und das so gewonnene und gereinigte Gas sodann in Strom umgewandelt, entstünden weit weniger Schadstoffe.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 8. Senats aus: Die mit der Erweiterung des Heizkraftwerks Duisburg-Walsum verbundenen zusätzlichen Schadstoffimmissionen seien am Wohnort des Klägers nach der sachverständigen Einschätzung äußerst gering und daher rechtlich ohne Bedeutung. Der Kläger könne deshalb auch nicht verlangen, dass ein anderer Kraftwerkstyp gebaut werde, der an seinem Wohnort zu noch geringeren Schadstoffimmissionen führen würde.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

Az.: 8 D 103/07. AK