Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteile vom 24. Juni 2008 in drei Musterverfahren Klagen gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren durch die Stadt Essen abgewiesen.

Die Stadt lässt die Abwasserentsorgung durch eine Fremdgesellschaft, an der sie beteiligt ist, durchführen. Das mit dieser vereinbarte Entgelt, das in den Jahren 2002 bis 2004 einen Wagniszuschlag von 3 % enthielt, war in die Gebührenberechnung der Stadt eingeflossen. Den drei Klagen gegen die Heranziehung zu den Entwässerungsgebühren für die Jahre 2002, 2003 und 2004 hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stattgegeben. Auf die Berufung der Stadt Essen hat das Oberverwaltungsgericht anders als die Vorinstanz die Klagen mit den eingangs genannten Urteilen abgewiesen.

Der Senat hat es im Grundsatz gebilligt, das mit der Fremdgesellschaft vereinbarte Entgelt als Fremdleistungskosten bei der Gebührenberechnung anzusetzen, hat aber die Höhe des Wagniszuschlags beanstandet. Er hat hierzu ausgeführt: Da zulässigerweise ein Selbstkostenpreis vereinbart gewesen sei, dürfe in ihm allenfalls ein Zuschlag für das allgemeine Unternehmerwagnis enthalten sein, der den im Einzelfall bestehenden gesamtwirtschaftlichen Risiken entspreche. Solche Gefahren erschienen im Hinblick auf die konkrete Vertragsgestaltung gering und hätten danach allenfalls mit 1 % angesetzt werden dürfen. Der überhöhte Wagniszuschlag sowie weitere unzulässigerweise berücksichtigte Kosten für die Reinigung von Straßensinkkästen führten jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes, weil sie nicht bewusst fehlerhaft vorgenommen worden seien und sich im Rahmen des in ständiger Rechtsprechung für unschädlich angesehenen Toleranzbereichs von 3 % der ansatzfähigen Kosten hielten.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

Az.: 9 A 373/06 u.a.