Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 7. August 2008 drei Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren bei der Besetzung von Schulleiterstellen in Düren und Jülich getroffen.

Der Antragsteller - ein stellvertretender Schulleiter - ist Bewerber um die Stellen des Schulleiters an zwei Gymnasien in Düren und an einem Gymnasium in Jülich. Da er im Vergleich zu seinen Mitbewerbern über die beste dienstliche Beurteilung verfügt, schlug die Bezirksregierung Köln dem jeweiligen Schulträger vor, die Stelle mit dem Antragsteller zu besetzen. Die Schulträger verweigerten jedoch ihre Zustimmung. Aufgrund dieses Votums sah die Bezirksregierung den Antragsteller nach dem Schulgesetz als ausgeschlossen an. Der Antragsteller erwirkte beim Verwaltungsgericht Aachen einstweilige Anordnungen, mit denen die Besetzung der Stellen vorläufig untersagt wurde. Dagegen hatten das Land NRW und die an Stelle des Antragstellers ausgewählten Konkurrenten Beschwerde erhoben, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit den eingangs genannten Beschlüssen zurückgewiesen hat.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Der Antragsteller habe nicht aufgrund der Verweigerung der Zustimmung durch den Schulträger vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden dürfen, weil dieses Votum gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese verstoße. Da es sich bei Schulleitern um Landesbeamte handele, sei für die Wahrung dieses Grundsatzes die Bezirksregierung verantwortlich. Diese habe aufgrund der dienstlichen Beurteilungen zu Recht einen Qualifikationsvorsprung des Antragstellers zugrunde gelegt. Eine abweichende Einschätzung der Eignung ergebe sich auch nicht aus dem Schulträgervotum.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Az.: 6 B 942/08, 6 B 973/08 und 6 B 1090/08