Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat durch Beschluss vom heutigen Tage den Eilantrag eines Anwohners gegen die Errichtung und den Betrieb eines neuen Steinbruchs im Stolberger Münsterländchen endgültig abgelehnt.

Im Juni 2007 erteilte die Bezirksregierung Köln (Antragsgegnerin) dem beigeladenen Schotterwerk eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines der Gewinnung von Kalkgestein dienenden Steinbruchs zwischen Aachen-Kornelimünster und Stolberg-Breinig ("Stolberger Münsterländchen"). Gegen die Errichtung des Steinbruchs wandte sich unter anderem die Bürgerinitiative "Rettet das Münsterländchen! Kein neuer Steinbruch zwischen Breinig, Dorff und Kornelimünster." e.V.

Ein Anwohner hatte um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Steinbruchs nachgesucht. Er berief sich im Wesentlichen darauf, dass der Betrieb des Steinbruchs zu schädliche Einwirkungen auf seinem Grundstück führen werde. Insbesondere seien Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Erschütterungen zu befürchten. Das Verwaltungsgericht Aachen lehnte den Eilantrag ab.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht zu erwarten, dass von dem Betrieb des Steinbruchs schädliche Umwelteinwirkungen auf das Grundstück des Antragstellers ausgingen. Durch die Ausgestaltung der Genehmigung, insbesondere durch die beigefügten Auflagen und Bedingungen, sei hinreichend sichergestellt, dass es nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Antragstellers kommen werde.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 8 B 834/08