Das hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts gestern durch drei Urteile entschieden und damit den Anträgen von zwei Stern-Redakteuren sowie von Greenpeace e.V. weitgehend Recht gegeben. Die Kläger hatten beim Landwirtschaftsministerium des Landes NRW, beim Bundeslandwirtschaftsministerium und bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung den Antrag gestellt, Informationen über die größten Empfänger von Zahlungen aus dem EU-Agrarhaushalt (z.B. Direktzahlungen an Landwirte) zu erhalten.

Die in erster Instanz mit den Klagen befassten Verwaltungsgerichte hatten unterschiedlich entschieden: Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte die Klage insgesamt abgewiesen; das Verwaltungsgericht Köln hatte zwei Klagen grundsätzlich stattgegeben, aber eine vorherige Anhörung aller Zahlungsempfänger verlangt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts haben die Kläger grundsätzlich einen Informationsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Die begehrten Informationen seien Umweltinformationen im Sinne des UIG; denn die Agrarsubventionen wirkten sich mittelbar auf den Erhalt von Natur und Umwelt aus. Zur Wahrung ihrer Datenschutzrechte müssten allerdings die natürlichen Personen vor der Herausgabe der gewünschten Informationen (Höhe der Zahlungen, Name und Anschrift der Empfänger) angehört werden; anschließend müssten die beklagten Behörden eine Abwägungsentscheidung treffen. Etwas anderes gelte für die juristischen Personen (AG, GmbH, eingetragene Genossenschaften). Diese seien aus dem Anwendungsbereich der (europäischen) Datenschutzrichtlinie und des deutschen Datenschutzgesetzes bewusst ausgenommen worden. Auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis könnten sie sich nicht berufen, da nicht ersichtlich sei, dass allein die Kenntnis der Jahresbeträge erhaltener Agrarsubventionen Rückschlüsse auf exklusives kaufmännisches oder technisches Wissen zulasse. Dieser Auffassung sei im Übrigen auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 8 A 2861/07, 8 A 3357/08 und 8 A 3358/08