Der 18. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 31. März 2011 die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Imams mit ägyptischer Staatsangehörigkeit bestätigt.

Der Kläger war 1999 als Asylberechtigter anerkannt worden. In Deutschland war er als Imam muslimischer Gemeinschaften in Münster und Minden tätig. Ermittlungen der zuständigen Behörden kamen zu dem Ergebnis, der Kläger habe in seinen Predigten zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt. Ferner habe er Verbindung zu der islamistischen Terrororganisation „Al-Jihad Al-Islami“ gehabt.

Aufgrund dieses Verhaltens hatte die Ausländerbehörde den Kläger ausgewiesen und ihm die Abschiebung nach Ägypten angedroht. Seine hiergegen beim Verwaltungsgericht Minden erhobene Klage wurde abgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig, nachdem der 18. Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nunmehr mit dem eingangs genannten Beschluss abgelehnt hat.

Mit Urteil vom 9. März 2011 hatte der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts bereits die Klage gegen den Widerruf seiner Asylanerkennung abgewiesen (11 A 1439/07.A -  vgl. Pressemitteilung vom 9. März 2011).

Aktenzeichen: 18 A 2195/09