Die Satzung der Stadt Attendorn über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs „Industriegebiet Fernholte/Eckenbach“ ist wirksam. Das hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 13. Oktober 2011 entschieden und den Normenkontrollantrag eines Eigentümers von 99 % der betroffenen Flächen abgelehnt.
Mit der angefochtenen Satzung verfolgt die Stadt Attendorn das Ziel, in der Nähe des Ortsteils Neu-Listernohl ein Industriegebiet zu entwickeln. Damit soll die längerfristige Sicherung des örtlichen Bedarfs an Industrie- und Gewerbefläche ermöglicht werden; gleichzeitig sollen auch Arbeitsplätze für die Region geschaffen werden. Der Geltungsbereich der Satzung umfasst eine Fläche von 42,15 ha, die derzeit im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzt wird. Der Antragsteller hatte gegen die Satzung, die u.a. Grundlage für eine Enteignung von Grundstücken innerhalb ihres Geltungsbereichs bietet, insbesondere eingewandt, ein die enteignende Vorwirkung der Satzung rechtfertigender besonderer Bedarf für die Schaffung von Arbeitsstätten bestehe nicht. Auch habe die Stadt mögliche Alternativstandorte, etwa im Bereich „Biggen“, nicht hinreichend untersucht und abgewogen. Zudem sei die Finanzierbarkeit der beabsichtigten Entwicklungsmaßnahme nicht gesichert.
Der erkennende Senat folgte den Einwänden des Antragstellers nicht. Die Stadt habe insbesondere einen die Entwicklungsmaßnahme tragenden Bedarf an Gewerbeflächen durch gutachterliche Prognose hinreichend nachgewiesen. Die Prüfung alternativer Standorte sei im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch sonst bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Entwicklungssatzung.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 2 D 86/09.NE