Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen vom heutigen Tag die Beschwerden der Städte Rheda-Wiedenbrück und Bielefeld (Antragstellerinnen) gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Minden zurückgewiesen, das deren Eilanträge gegen von der Stadt Gütersloh (Antragsgegnerin) erteilte Baugenehmigungen zum Neubau zweier Möbelmärkte abgelehnt hatte. Weiterhin lehnte der 2. Senat die Anträge der Antragstellerinnen ab, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der die planungsrechtliche Grundlage für die genehmigten Möbelmärkte bildet, einstweilig außer Vollzug zu setzen.

Die Antragstellerinnen hatten insbesondere eingewandt, die Baugenehmigungen für die Möbelmärkte und der ihnen zugrunde liegende Bebauungsplan verstießen gegen das sog. interkommunale Abstimmungsgebot. Die Möbelmärkte, die nach dem Bebauungsplan eine maximale Verkaufsfläche von 29.500 m² beziehungsweise von 4.000 m² haben dürfen, hätten eine Dimension, die eine nachhaltige Beeinträchtigung der Einzelhandelsstruktur der Antragstellerinnen in den betroffenen Branchen durch Kaufkraftabflüsse befürchten lasse. Die Einzelhandelsuntersuchung, welche die Antragsgegnerin im Vorfeld der Zulassung der Möbelmärkte zur Abschätzung der durch sie zu Lasten der Nachbargemeinden verursachten Umsatzumverteilung eingeholt habe, sei nicht verwertbar. Überdies sei die Verkaufsfläche der genehmigten Möbelmärkte in Wahrheit größer als die Baugenehmigungen dies nominell festlegten.

Dieser Argumentation folgte der beschließende Senat nicht. Weder die Baugenehmigungen für die Möbelmärkte noch die Umsetzung des Bebauungsplans im Umfang dieser Genehmigungen sei nach einer Gesamtabwägung für die Antragstellerinnen mit unzumutbaren städtebaulichen Auswirkungen verbunden. Mit der innenstadtnahen Ansiedlung unter anderem von Möbeleinzelhandel auf einem brachliegenden ehemaligen Gewerbeareal verfolge die Antragsgegnerin ein von nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen getragenes Planungskonzept. Vor diesem Hintergrund sei die aufgrund des genehmigten Neubaus der beiden Möbelmärkte anstehende Planrealisierung von den Antragstellerinnen hinzunehmen. Die von der vorliegenden, methodisch nicht zu beanstandenden Einzelhandelsuntersuchung prognostizierten Umsatzumverteilungen zum Nachteil der Antragstellerinnen führten voraussichtlich nicht dazu, dass etwa der Möbeleinzelhandel im Gebiet der Antragstellerinnen seine Funktion, die Bevölkerung zu versorgen, nicht mehr erfüllen könne. Dies gelte gerade mit Blick auf die Stadt Bielefeld, die Standort mehrerer großer Möbelhäuser sei. Aus den Baugenehmigungen gehe hinreichend eindeutig hervor, wieviel Verkaufsfläche die Möbelmärkte maximal haben dürften. Damit begrenzten auch die Genehmigungen die städtebaulichen Auswirkungen der Möbelmärkte auf den Einzelhandel im Gebiet der Antragstellerinnen auf ein zumutbares Maß. 

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 2 B 1037/11, 2 B 1049/11, 2 B 1078/11.NE, 2 B 1172/11.NE